Mehrfachversicherung kann zu Verlust des Versicherungsschutzes führen

Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine Mehrfachversicherung kann ein Versicherter nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen und darf den Schaden nicht mehrfach abrechnen
Was passiert im Schadensfall, wenn ein Versicherter zwei Verträge abgeschlossen hat, die das selbe Risiko absichern sollen? Kann er seinen Schaden bei beiden Versicherern geltend machen? Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg beantwortet.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann aus Jever nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40.000,- Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung weigerte sich, die Zahlung zu leisten mit der Begründung, dass eine Mehrfachversicherung vorliege.
Der Versicherungsnehmer habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, dass bereits eine andere Hausratversicherung bestand.
Zweiter Vertrag wurde in betrügerischer Absicht geschlossen
Das bestritt der Versichterte und sagte, die andere Hausratversicherung sei von seiner Frau 1996 abgeschlossen worden. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen. Der 5. Senat des OLG Oldenburg glaubte den Angaben des Versicherten nicht.
Nach Ansicht das Senats hatte der Mann den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht geschlossen. Bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 hatte er beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800,- Euro erhalten.
Es sei nicht glaubwürdig, dass der Versicherte sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe.
Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann zudem den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Zwei Monate darauf ist der Brandschaden entstanden, den der Versicherte beiden Versicherungen meldete.
Im Rahmen der Schadenmeldungen versicherte der Mann, keine weitere Versicherung zu besitzen.
Verlust des Versicherungsschutzes
Die Mehrfachversicherung wurde allerdings durch einen Zufall bekannt. Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfall doppelt abzurechnen.
Dies führt demnach zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Auf einen Hinweis des Senats hat der Mann seine Berufung zurückgenommen.
Grundsätzlich gilt: Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine Mehrfachversicherung kann ein Versicherter nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen und darf den Schaden nicht mehrfach abrechnen. Wurden die Versicherungsverträge gar mit dem Ziel abgeschlossen, mehrfach zu kassieren, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält kein Geld. (jb)
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Roland
ich bin Roland Richert, Gründer und Mädchen für alles bei ProFair24.
Doch ich bin noch mehr: „Ich bin verheiratet, habe ein Haus gebaut, mehr als einen Baum gepflanzt und bin stolzer Vater eines Sohnes. Zudem bin ich bekennender Glatzenträger und habe Geschichten auf meiner Haut.
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