Mietwagenvermittlung keine Versicherungsvermittlung

Roland
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BGH-Urteil

BGH-Urteil

Verpflichte sich ein Mietwagenvermittler zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Automieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag vor. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

„Die Mietwagenvermittlung ist die Hauptleistungsverpflichtung der Beklagten. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung dar, so der BGH“.

In dem vorliegenden Streitfall verlangt der Kläger von einer Mietwagenvermittlerin die Erstattung der Selbstbeteiligung aus einem Schadenfall.

Automieter verlangt Kaution zurück

Der Kläger hatte bei der Mietwagenvermittlerin über ihr Internetportal ein Auto gemietet und gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 Euro einen Mietwagen erhalten.

Im Laufe der Vermietung baute der Kläger einen Unfall mit einem Fahrzeugschaden von über 3.000 Euro. Daraufhin behielt der Autovermieter die Kaution ein – hiergegen klagte der Automieter beim Amtsgericht Langenfeld. Die Beklagte hat daraufhin unter anderem die fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts geltend gemacht.

Nachdem der Kläger bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, da die Parteien laut Berufungsgericht nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag streiten, hatte sich nun der BGH mit dem Fall zu befassen.

Auch dieser weist in seinem aktuellen Urteil vom 23. November 2016 (Az.: IV ZR 50/16) die Revision des Klägers ab.

Kein Versicherungsvertrag

Demnach liege kein Versicherungsvertrag bei Vereinbarungen vor, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stünden und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhielten, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Dies sei der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten sei.

Die Mietwagenvermittlung sei die Hauptleistungsverpflichtung der Beklagten. Demgegenüber stelle die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung dar, die nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts bilde. Damit sei kein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. (nl)

Vielen Dank an Cash.Online

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