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Vor wenigen Wochen hinterließ das Sturmtief „Egon“ Schäden in Höhe von rund 100 Millionen Euro als es über Deutschland hinweg zog – und der nächste Wintersturm kündigt sich bereits an: Am Donnerstag soll „Thomas“ unter anderem die Karnevalshochburgen Köln und Düsseldorf erreichen. Es gilt also: Narrenkappe festzurren – und den Versicherungsschutz am besten auch gleich.
Es braut sich was zusammen: Das Sturmtief „Thomas“ zieht von den britischen Inseln heran und soll am Donnerstagvormittag Deutschland erreicht haben – zunächst werden im Westen die ersten schweren Sturmböen erwartet, am Nachmittag wird das Tief laut Wetterexperten weiter über Norddeutschland hinweg ziehen. Dabei wird im Flachland Böen mit Spitzengeschwindigkeiten zwischen 100 und 120 km/h gerechnet. Ab 117 km/h sprechen Meteorologen sogar von Orkanböen.
Auch Nordrhein-Westfalen mit seinen rheinischen Karnevalshochburgen wird im Einflussbereich des Sturmtiefs liegen. Bei den Jecken weckt die Wetterlage unschöne Erinnerungen an das Vorjahr. Damals musste der traditionelle Düsseldorfer Rosenmontagszug aufgrund eines Sturms sogar abgesagt werden. So weit wird es in diesem Jahr wohl nicht kommen, denn bis Montag wird sich „Thomas“ längst verzogen haben – auch für „Altweiber“ am Donnerstag wollen Köln und Düsseldorf nach aktuellem Stand an ihrer Planung festhalten.
Jecken, die sich trotz Sturmwarnung ins Getümmel des Straßenkarnevals stürzen möchten, sollten sich aber zumindest darüber bewusst sein, dass sie ein Risiko eingehen – auch wenn sich dies in der Masse der Kostümierten nicht so anfühlt.
„Wird eine Sturmwarnung vom Wetterdienst herausgegeben, sollten Sie sich so schnell wie möglich in Sicherheit bringen und warten bis das Unwetter vorbei ist“, empfiehlt der Versicherungsverband GDV auf seiner Webseite.
Sollte ein Karnevalist von einem herabstürzenden Ast, Ziegel oder gar Bühnenteile getroffen und verletzt werden, so sind Gesundheitsschäden zunächst durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Betroffenen abgesichert.
Sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Dauer würde die private Unfallversicherung eine Leistung entsprechend des Invaliditätsgrads gewähren – aber natürlich nur dann, wenn der Betroffene zuvor eine entsprechende Police abgeschlossen hat.
Ob private oder kommunale Gebäudeeigentümer gegenüber dem Geschädigten zu Schadenersatz verpflichtet sind, weil sich zum Beispiel Dachziegel oder Baugerüste selbstständig machen, muss im Einzelfall geklärt werden. So stuft die Rechtsprechung einen Sturm ab Windstärke grundsätzlich als höhere Gewalt ein. Das heißt, dass von Haus- oder Baumbesitzer nicht verlangt werden kann, für sämtliche Schadenszenarien geradestehen zu müssen.
Somit muss die Haftpflichtversicherung des Eigentümers zwar in der Regel zahlen, jedoch kann der Geschädigte keinen weiteren Schadenersatz wegen Fehlverhaltens beim Eigentümer geltend machen.
Verkehrssicherungspflicht nicht vernachlässigen
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Sie müssen demnach dafür sorgen, dass sich ihr Gebäude sowie dazugehörige Bäume in einem sicheren Zustand befinden. So muss etwa in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob das Gehölz womöglich eine Gefahr darstellt. Dabei gilt: Die bereits morsche 60 Jahre alte Pappel muss sorgfältiger in Augenschein genommen werden als ein junger Baum.
Wird die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt und ein Passant – ob Jecke oder nicht – wird verletzt, so können „hohe Schadenersatzforderungen auf den Eigentümer zukommen“, erklärt der Versicherungsverband GDV.
Vielen Dank an die Pfefferminzia – , Leitender Redakteur
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