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Die in einem Mietvertrag verwendete Klausel “Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter” ist unwirksam, sofern aus dem Mietvertrag nicht hervorgeht, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen finanziell kompensiert wird.
Dies entschied das Landgericht (LG) Berlin in seinem Urteil vom 9. März 2017 (Az.: 67 S 7/17).
In dem Fall hatte die Mieterin eine Wohnung unrenoviert an ihre Vermieterin zurückgegeben. Diese berief sich auf die Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag und verlangte Schadensersatz für die nicht durchgeführten Reparaturen.
Mieter “unangemessen benachteiligt”
Dem LG zufolge müsse bei einer Vertragsklausel immer “die kundenfeindlichste Auslegung” gewählt werden. In dem Fall der Schönheitsreparatur-Klausel würde dies bedeuten, dass der Mieter auch kein Anrecht auf beispielsweise eine Mietminderung habe, wenn er fällige Reparaturen nicht übernehme.
Außerdem werde der Mieter durch die Klausel “unangemessen benachteiligt” wenn nicht bereits in Mietvertrag ein Ausgleich für die Kosten der Schönheitsreparaturen vorgesehen sei.
Da es sich um eine grundsätzliche Problematik handelt, hat das LG die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, soweit es um die Kosten der unterlassenen Schönheitsreparaturen geht. (nl)
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