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Der Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung ist laut BGH, dass bei der Vermittlung die Zielanlage vorgestellt wird, während bei der Anlageberatung eine Bewertung verschiedener Anlageoptionen stattfindet.
Ein Versicherter verklagte in dem Streitfall einen Anbieter von fondsgebundenen Lebensversicherungen auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Im Rahmen des Vertragsabschlusses war er von einem unabhängigen Vermittler beraten worden. Nachdem der Fonds nicht wie erwartet performte und der Anleger Geld verlor, verklagte er den Fondspolicenanbieter.
Nachdem der Anbieter in den Vorinstanzen gescheitert war, musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall befassen. In seinem Urteil vom 5. April 2017 (Az.: IV ZR 437/15) rügt er die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Dies habe fälschlicherweise eine der Beklagten zuzurechnende Aufklärungspflichtverletzung bejaht.
Maklerverhalten kann Versicherer zugerechnet werden
Zwar könne das Verhalten eines Versicherungsmaklers in bestimmten Fällen dem Versicherer zugerechnet werden. Allerdings setze dies voraus, dass der Makler Aufgaben übernehme, die normalerweise vom Versicherer erledigt würden. Er wird also mit Wissen des Versicherers in “dessen Pflichtenkreis” tätig.
Eine Pflichtverletzung des Vermittlers durch eine fehlerhafte Produktempfehlung wäre nur dann im Pflichtenkreis des Versicherers erfolgt, wenn dieser nicht nur die Aufklärung über das angebotene Produkt, sondern zudem auch eine anlage- und anlegergerechte Beratung, etwa aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages, geschuldet hätte, so der BGH. Dies sei hier allerdings nicht der Fall gewesen.
Der grundsätzliche Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung sei, dass bei der Vermittlung die Zielanlage in erster Linie vorgestellt werde, während bei der Anlageberatung eine Bewertung verschiedener Anlageoptionen stattfinde.
Lege man diese Abgrenzung zugrunde, dann könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler “im Pflichtenkreis des Versicherers” gewirkt habe.
Er sei weder im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig gewesen, noch seien Vermittler und Versicherer gemeinsam als Anbieter eines kombinierten Anlageprodukts aufgetreten.
Im Ergebnis verweist der BGH den Fall zur weiteren Verhandlung und Klärung offener Fragen zurück an das Berufungsgericht. (nl)
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