Weiterarbeiten trotz Berufsunfähigkeit – geht das?

Roland
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Rechts-Tip:Berufsunfähig zu sein, heißt nicht unbedingt, dass man seine Tätigkeit nicht mehr ausüben darf und kann.

Rechts-Tip:Berufsunfähig zu sein, heißt nicht unbedingt, dass man seine Tätigkeit nicht mehr ausüben darf und kann.

Diagnose: Berufsunfähigkeit. Und nun? Viele Betroffene fragen sich dann: Darf und kann ich meinen Beruf weiter ausüben und dennoch auf meine Versicherung zählen? Rechtsanwalt Matthias Kroll hat diese Fragen beantwortet.

Die Frage an Rechtsanwalt Matthias Kroll lautete: „Kann ich berufsunfähig sein, obwohl ich meine Tätigkeit noch ausübe?“ Darauf hat der Jurist zunächst eine klare Antwort: Ja. Denn eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setze nicht voraus, dass ein Betroffener seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. „Erforderlich ist nur, dass die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung die Fortsetzung der Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestattet, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2012 zu dem Aktenzeichen IV ZR 5/11“, schreibt Kroll auf dem Portal anwalt.de.

Abzustellen sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie sie in gesunden Tagen ausgeübt wurde. Kroll: „Es muss dabei festgestellt werden, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet war. Hierbei ist auch der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen.“ Dafür bringt der Anwalt auch gleich ein Beispiel. Sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit teilweise im Stehen und teilweise im Sitzen ausgeübt worden und bereite dem Versicherten das Sitzen ganz erhebliche Schmerzen, „kann entscheidend sein, in welchem zeitlichen Umfang die Tätigkeit sitzend ausgeübt wurde.“

Der Versicherte darf in gesundheitlicher Hinsicht nicht überfordert werden. Das Weiterarbeiten im Sitzen bei starken Schmerzen im obigen Fall stelle eine überobligationsmäßige Anstrengung dar. Das könne der Versicherer nicht verlangen. Auch nicht, dass der Betroffene Medikamente nimmt, um die Schmerzen zu betäuben, vor allem wenn diese etwa zu Organschäden führen könnten, so der Rechtsanwalt weiter.

„Allerdings ist zu beachten, dass die weitere Tätigkeit grundsätzlich ein Indiz dafür darstellt, dass der Versicherte seine Tätigkeit weiter ausüben kann. In diesen Fällen muss der Versicherte nachvollziehbar darlegen und beweisen, dass er die Tätigkeit weiter ausgeübt hat, dies aber im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr möglich war.“

Vielen Dank an die Pfefferminzia

 

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