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Wer einen Unfall verursacht und dann Fahrerflucht begeht, braucht gar nicht erst auf Leistungen von der Kfz-Haftpflichtversicherung zu hoffen. Meist muss man in so einem Fall den Schaden selbst übernehmen – das geht auch aus einem Urteil des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Was ist geschehen?
Eine Frau beschädigt ein parkendes Auto mit ihrem eigenen Wagen und fährt davon. Der Besitzer entdeckt den Schaden erst später und ruft die Polizei an. Diese findet die Frau.
Diese gibt aber an, von dem Vorfall nichts bemerkt zu haben. Ein Gutachten zeigt später, dass sie tatsächlich am Unfall beteiligt war und diesen auch hätte wahrnehmen müssen.
Im Vertrag ihrer Haftpflichtversicherung steht, dass sie Unfallorte nicht verlassen darf, ohne über den Schaden aufzuklären. Somit war ihr Verhalten ein Verstoß gegen die Vertragsbedingungen.
Das Urteil
Die Richter des Amtsgerichts Ansbach geben der Versicherung Recht. Die Frau muss die zu begleichende Summe aus eigener Tasche zahlen (Aktenzeichen: 5 C 816/16).
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) teilt dazu mit: Lässt sich im Zuge der Ermittlungen ein flüchtiger Fahrer ausfindig machen, kann ihn dessen Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden bis zu einer Summe von 5.000 Euro in Regress nehmen.
Vielen Dank an die Pfefferminzia – , Redaktion