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Wer in einer Wohnung wohnt, zu der eine Sammelgarage gehört, der kennt es: Manche Dinge lagert man gern auch mal auf dem Autostellplatz – egal ob Autoreifen, Kinderwagen oder Tannenbaumständer. Laut eines aktuellen Urteils des Amtsgerichts München gilt hier der Schutz der Hausratversicherung aber nicht.
Wer Autoreifen, Kinderwagen und Co. in einer Sammelgarage lagert, muss sich nicht wundern, wenn die Hausratversicherung im Fall der Fälle nicht zahlen will. Wenn also etwas geklaut wird, muss der Versicherte dafür unter Umständen selbst aufkommen – das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 275 C 17874/16).
Hintergrund:
Zwar sind in manchen Versicherungsverträgen auch Garagen als zulässige Lagerorte enthalten. Diese gelten aber meist nur bei solchen, die ausschließlich privat genutzt werden.
Sobald andere Personen Zugang zu den Stellplätzen – und somit auch zu den gelagerten Gegenständen – haben, gewährt die Versicherung keinen Schutz mehr.
Es gilt also:
Man sollte seinen Vertrag und die Klauseln immer genau überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Vielen Dank an die Pfefferminzia – , Redaktion