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Eine Lebensversicherungs-Police zu verkaufen, ist meist lukrativer als sie zu kündigen. Trotzdem kann auch der Verkauf zum Verlustgeschäft werden. Doch kann ein solcher Verlust in der Steuererklärung geltend gemacht werden? In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über eben diese Frage.
In dem Streitfall zwischen einem Ehepaar und dem Finanzamt entschied der BFH zugunsten des Paares, und hob damit ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 23. Oktober 2015 auf.
Als Folge des Urteils wird der Einkommensteuerbescheid des Paares für das Jahr 2009 dahingehend geändert, dass der Verlust aus dem Policen-Verkauf als negative Einkünfte anerkannt werden.
Verlauf des Rechtsstreits
Der Kläger verkaufte im März 2009 seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an seine Ehefrau, die Klägerin. Dieser sicherte er dann vertraglich ein zinsloses Darlehen zu, welches am 31. Dezember 2011 zurückzuzahlen war.
Beim Verkauf seiner Ansprüche an dem seit September 1999 laufenden Versicherungsvertrag ergab sich ein Veräußerungsverlust von 46.198 Euro, den der Kläger in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres als negative Einkünfte geltend machte.
Das Finanzamt erkannte diesen Veräußerungsverlust nicht als negative Einkünfte an, wogegen Einspruch und Klage erfolglos blieben.
Das FG Düsseldorf urteilte, dass eine Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes an einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers bei Abschluss und Verkauf der Lebensversicherung scheiterte.
Daraufhin legte das Ehepaar Revision ein, mit dem Verweis, dass es bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht, einem Urteil des FG Nürnberg vom 11. Februar 2014 zufolge, nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschluss ankomme.
Der BFH akzeptierte diese Revision und hob im darauffolgenden Verfahren die Entscheidung des FG Düsseldorf auf.
Dessen Entscheidung verstieß laut BFH gegen Paragraf 20, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, nach dem das FG die Anerkennung des Verlustes nicht wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht hätte ablehnen dürfen.
Beweispflicht liegt beim Finanzamt
Das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sei bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich für jede Anlage zu prüfen, müsste jedoch bis zur Widerlegung vermutet werden.
Demnach muss laut BFH im Zweifel bei jeder Kapitalanlage nach Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes davon ausgegangen werden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag, solange dies nicht stichhaltig widerlegt werden kann.
Da keine derartigen Anhaltspunkte im Streitfall zwischen Ehepaar und Finanzamt vorlagen, war keine Widerlegung möglich. (bm)
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