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Die Versicherungspflicht für Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Abschluss ihres Studiums. Wenn sie danach ein Promotionsstudium anschließen, können sie nicht mehr zum vergünstigten Studentenbeitragssatz versichert werden, urteilte nun das Bundessozialgericht.
Wer nach seinem Studienabschluss promovieren möchte, kann sich nicht mehr als Student in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung absichern. Das hat jetzt das Bundesozialgericht entschieden und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Damit wurde die Revision zweier Doktoranden zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 KR 15/16 R).
Die Doktoranden waren der Meinung, dass das Einschreiben als Student an einer Hochschule ausreichen würde, um weiterhin den vergünstigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen zu können. Doch der im Sozialgesetzbuch genannte Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit dem hochschulrechtlichen, heißt es in der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts.
Es müsse entweder ein Ausbildungsbezug bestehen, oder das Anknüpfen eines Studiengangs mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss ende. Beides sei bei dem Promotionsstudium, das sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium anschließe, nicht erfüllt. Es diene in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation.
In dem Zusammenhang entschied das Bundessozialgericht außerdem darüber, inwieweit eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale beitragspflichtig ist. Hier sei nur ganz ausnahmsweise keine Beitragspflicht vorhanden. In dem vorliegenden Fall jedoch diene sie der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts und sei damit beitragspflichtig.
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