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Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss vorweg alle Erkrankungen und Diagnosen angeben, nach denen der Versicherer fragt. Was aber, wenn man einen Arztbesuch samt Attest über körperliche und psychische Beschwerden verschweigt? Einem solchen Fall widmete sich nun das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Was ist geschehen?
Ein Schornsteinfeger beantragt bei seinem Hausarzt eine Kur. Dieser attestiert ihm Schlafstörungen, einen Burnout und ein Erschöpfungssyndrom. Etwa ein Jahr später schließt der Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ab. Dabei gibt er den Arztbesuch nicht an, denn er ist der Meinung, dieser habe keine Relevanz, da die Diagnosen nur der Kur wegen gestellt wurden.
Jahre später wird der Mann tatsächlich berufsunfähig. Doch die Versicherung verweigert die Zahlung wegen des verschwiegenen Arztbesuchs. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Saarbrücken beschließt, dass keine arglistige Täuschung vorliegt (Aktenzeichen 5 U 23/16). Der Versicherungsnehmer habe die Relevanz des Arztbesuches für den BU-Antrag nicht gekannt.
Die Versicherung sei daher nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Sie habe den Versicherten nicht ausreichend (gemäß Paragraf 19 Absatz 5 Satz 1 VVG) belehrt. Eine sogenannte „gesonderte Mitteilung in Textform“ sei nicht allein durch das Fetten der Textstellen zu überbringen, wie hier geschehen.
Vielen Dank an die Pfefferminzia