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Wer ein Fahrzeug klaut und sich dann im Straßenverkehr verletzt, erhält von der zugehörigen Kfz-Haftpflichtversicherung kein Geld. So entschied nun der Bundesgerichtshof. Details zum Fall gibt’s hier.
Was ist geschehen?
Zwei Jugendliche im Alter von 15 und 16 Jahren ohne Führerschein stehlen einen Motorroller. Bei ihrer Spritztour passiert ein Unfall. Der Sozius verletzt sich dabei schwer. Für die danach fälligen beruflichen Eingliederungsmaßnahmen kommt die Arbeitsagentur auf. Sie fordert die Hälfte der Kosten aber von der Kfz-Haftpflichtversicherung des eigentlichen Roller-Besitzers zurück. Diese weigert sich, zu zahlen und zieht vor Gericht.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof fällt ein klares Urteil: Die Versicherung des Rollers muss nicht für die Schäden aufkommen (Aktenzeichen VI ZR 109/17). Der Geschädigte habe als Mittäter rechtswidrig gehandelt und damit „gegen Treu und Glauben verstoßen“. Die Klage der Agentur für Arbeit wurde abgewiesen.
Auch im geltenden EU-Recht ist dies bereits fest verankert: Laut Richtlinie 2009/103/EG muss jemand, der ein gestohlenes Fahrzeug nutzt, von dessen Versicherung nicht entschädigt werden.
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