Kündigungsklausel unwirksam: Bausparkasse Badenia unterliegt Verbraucherzentrale

Musterfeststellungsklage: vzbv klagt gegen die Saalesparkasse

Roland
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Jetzt kann die Badenia nur noch auf den Bundesgerichtshof hoffen. Die Bausparkasse ist im Dauerstreit um Kündigungsklauseln vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe unterlegen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Was ist geschehen?

In ihren Bausparbedingungen räumte sich die Bausparkasse Badenia ein Kündigungsrecht nach 15 Jahren ein. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die Klausel.

Das Urteil

Vor dem Landgericht Karlsruhe bekamen die Verbraucherschützer im Herbst vergangenen Jahres Recht – das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ist nun dieser Sicht gefolgt. Das Gericht wies die Berufung der Badenia in seinem Urteil vom 12. Juni 2018 zurück und entschied, dass die Klausel unwirksam und damit zu unterlassen ist (Az.: 17 U 131/17).

Gleichwohl bleibt der Badenia ein letzter Ausweg. Die Richter des OLG ermöglichten der Bausparkasse, Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen. Diese wolle nun offenbar von ihrem Recht Gebrauch machen, das Urteil überprüfen zu lassen, wie das Handelsblatt berichtet.

Demnach ist das Verfahren gegen die Badenia eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren, in denen es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen geht. „Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet“, zitiert das Handelsblatt aus einer Mitteilung der Verbraucherzentrale.

Die Klage gegen die LBS Südwest soll am 5. Juli am OLG Stuttgart verhandelt werden (Az.: 2 U 188/17). Beim dritten Verfahren müssen die Streitparteien mehr Geduld mitbringen: Mit der Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln wird sich das Kammergericht Berlin (Az.: 26 U 193/17) laut Medienberichten erst am 24. Juni 2020 befassen.

Was besagt die umstrittene Klausel?

Die Vertragsklausel der Badenia sah ein Kündigungsrecht vor, wenn der Kunde nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen für das Bauspardarlehen noch nicht erreicht oder die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat. Bedingung war eine vorherige Ankündigung der Bausparkasse.

Vielen Dank an die Pfefferminzia

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