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Es gibt viele Motive, eine Reise umzubuchen. Sei es, weil man aus Angst vor Terroranschlägen lieber in ein anderes Zielgebiet fliegen möchte oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen den Urlaub verschieben muss.
Vielleicht teilt aber auch der Veranstalter kurz vor der Reise mit, dass das neue Hotel doch nicht bezugsfertig ist und man woanders einquartiert wird. Wir erläutern, wann Reisende und Veranstalter umdisponieren dürfen.
Pauschalreise: Umbuchung auf Wunsch des Kunden
Wer bei einer gebuchten Pauschalreise aus persönlichen Gründen nachträglich auf ein anderes Ziel oder einen alternativen Termin ausweichen will bzw. muss, ist auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Stimmt dieser zu, können allerdings Umbuchungsgebühren anfallen – sofern in den allgemeinen Reisebedingungen (AGB) vorgesehen.
Als angemessen gilt eine Pauschale von bis zu 30 Euro pro Reise, da eine Umbuchung immer mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Manche Reiseveranstalter werten eine solche Umbuchung als fiktiven Rücktritt und gleichzeitige Neuanmeldung. Entsprechende AGB, wonach dann Stornogebühren anfallen, sind unwirksam. Ausnahme: Dem Reisenden wird für sein Umbuchungsbegehren eine genau bezeichnete Frist gesetzt.
Kann die gebuchte Pauschalreise nicht angetreten werden, darf man bis zum Reisebeginn ohne Angabe von Gründen eine Ersatzperson stellen. Dafür können nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 27.09.2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15) allerdings erhebliche Mehrkosten anfallen, nicht nur für die Ausstellung einer neuen Reisebestätigung oder eine pauschale Bearbeitungsgebühr bis zu 30 Euro, sondern auch für die gegebenenfalls erforderliche Neubuchung von Flügen. Hier sollte geprüft werden, ob es sich im jeweiligen Fall überhaupt lohnt, einen Ersatzreisenden zu stellen. Wer ersatzweise einspringt, übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag, haftet also zusammen mit dem ursprünglichen Vertragspartner für den kompletten Reisepreis.
Der Veranstalter ist nur dann berechtigt, den Ersatzmann bzw. die Ersatzfrau abzulehnen, wenn diese(r) besondere Reisevoraussetzungen (z.B. Tropentauglichkeit) nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen (etwa Impf- und Meldebestimmungen). Findet der Reisende keine geeignete Ersatzperson, hat er nur noch die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Pauschalreise: Änderung durch den Veranstalter
Auch Veranstalter können die vereinbarten Leistungen einer Pauschalreise nachträglich ändern, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Ohne dessen OK dürfen Hotel oder Flug allerdings nur umgebucht werden, wenn vertraglich ein entsprechender Änderungsvorbehalt vorgesehen und die Umbuchung für den Reisenden zumutbar ist.