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Wer jetzt Urlaub plant, muss noch immer mit Corona-Einschränkungen rechnen. Welche Beschränkungen müssen geduldet werden? Kann ich als Risikopatient kostenlos stornieren? Muss ich ein anderes Hotel akzeptieren? Können die zu erwartenden Einschränkungen ausreichen, um von der Reise kostenfrei zurückzutreten? Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Rechtsprechung zu vielen dieser Fragen gibt es noch nicht. Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Ausschlaggebend wird in der Regel die Situation am Reiseziel zum geplanten Reisetermin sein. Klar ist aber: Pauschalreisen sind besser abgesichert als individuell gebuchte Reisen, bei denen Sie Flug, Unterkunft etc. einzeln buchen.
Was mache ich, wenn …
…die Reise durchgeführt wird, ich aber als Risikopatient nicht fahren möchte?
Wenn Sie wegen einer Vorerkrankung Risikopatient sind, könnten Sie eine geplante Reise nach unserer Einschätzung unter Umständen trotz fehlender Reisewarnung gemäß § 651 h Abs. 3 BGB kostenfrei stornieren. Bei dieser Rechtsfrage betreten wir allerdings Neuland. Es gibt hierzu noch keine Gerichtsentscheidungen. Bei der Beurteilung dürfte es auch darauf ankommen, wie die Situation während der Anreise und am Urlaubsort ist und ob diese Situation bei Ihnen zu weiteren gesundheitlichen Schädigungen führen kann.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist immer nur ein Indiz dafür, ob die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt gegeben sind. Eine kostenlose Stornierung ist möglich bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen. Dazu gehören auch Gesundheitsrisiken wegen Ausbruchs einer schweren Krankheit, die eine sichere Anreise unmöglich machen. Dies könnte bei Flugreisen der Fall sein, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden.
Wenn Sie Risikopatient sind, lassen Sie sich von einem Arzt bestätigen, dass die Durchführung der Reise, die Reisebeschränkungen vor Ort oder die noch bestehenden Gefahren vor Ort Ihre Gesundheit gefährden könnten.
…ich zwar kein Risikopatient bin, dennoch Bedenken habe wegen der geringen Abstände auf einer Flugreise?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein.
Zu diesen Umständen gehören auch Gesundheitsrisiken wegen Ausbruchs einer schweren Krankheit, die eine sichere Anreise unmöglich machen. Dies könnte bei Flugreisen der Fall sein, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden.
Die Gründe, die eine kostenfreie Stornierung rechtfertigen können, müssen Sie jedoch im Einzelfall nachweisen. Allein die Angst davor, dass die Abstandsregeln nicht eingehalten werden, ist vermutlich kein Grund, eine Reise kostenlos zu stornieren.
…ich eine Reise in ein Land gebucht habe, für das noch eine Reisewarnung besteht (z.B. Türkei, Ägypten), der Veranstalter die Reise aber durchführt.
Eine Reisewarnung bedeutet nicht, dass Sie gar nicht reisen dürfen. Es steht Ihnen frei, überall hinzureisen – wann immer Sie wollen. Wenn Sie aktuell Ihren Urlaub trotz einer Reisewarnung antreten wollten, sollten jedoch bedenken, dass das Auswärtige Amt eine weitere Rückholaktion bereits ausgeschlossen hat. Es ist also nicht gesichert, wie und wann Sie bei einer zweiten Corona-Welle wieder nach Deutschland zurückkehren können.
Außerdem könnte es sein, dass Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung im Ausland keine Krankenversicherung haben – selbst, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben. Diese Versicherung ist gerade bei Reisen in Nicht-EU-Länder sinnvoll. Doch manche Versicherer schließen die Leistung aus, wenn eine Reisewarnung vorliegt. Zudem schließen manche Versicherer die Leistung bei Pandemien aus. Wenn Sie also im Ausland an Corona erkranken, tritt die Versicherung nicht ein, wenn Ihr Vertrag einen solchen Leistungsausschluss beinhaltet. Behandlungskosten im Ausland können sich schnell auf sechsstellige Beträge belaufen, die Sie dann im Zweifel selbst tragen müssten.
Auch viele Anbieter von Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherungen schließen die Leistung bei Pandemie oder bei Vorliegen einer Reisewarnung aus.
Reisen Sie in ein EU-Land, trägt Ihre gesetzliche Krankenversicherung weitgehend die Kosten der ärztlichen Behandlung im Ausland. Voraussetzung ist, dass mit dem Staat ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Fragen Sie vor Reiseantritt bei Ihrer Krankenkasse nach.
…die Reise wegen fehlender Kapazitäten seitens des Veranstalters abgesagt wird?
Die behördlichen Corona-Beschränkungen wirken sich auch auf die konkreten Angebote der Reiseveranstalter aus. Aufgrund der bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte stehen diesen nicht mehr alle Kapazitäten zur Verfügung. Hotels und Flugzeuge dürfen aktuell nicht voll belegt werden.
Daher ist es möglich, dass der gesamte Urlaub von Seiten des Reiseveranstalters abgesagt wird, auch wenn Sie schon eine Buchungsbestätigung erhalten haben. In diesem Fall können Sie vom Reiseveranstalter verlangen, dass er Ihnen den gezahlten Reisepreis vollständig erstattet. Sie müssen weder eine Umbuchung der Reise noch einen Gutschein akzeptieren. Es steht Ihnen allerdings frei, diese Angebote anzunehmen.
Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche zum Beispiel für bereits gebuchte Ausflüge oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, können Sie jedoch nicht geltend machen.
…sich die Abflugzeiten ändern, da nur eine beschränkte Personenzahl befördert werden kann?
Die Hygiene- und Schutzmaßnahmen können dazu führen, dass die Airlines nicht alle Sitze im Flugzeug belegen können. Das kann auch dazu führen, dass sich Abflugzeiten verschieben.
Ändern sich die Flugzeiten um wenige Stunden, müssen Sie dies hinnehmen. Je nach Flugstrecke ist eine Abweichung von bis zu vier Stunden zu akzeptieren.
Hat Ihr Flug eine Verspätung von mehr als vier Stunden, können Sie den Reisepreis mindern. Unter Umständen haben Sie auch einen Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Auch die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens kann als erhebliche Änderung des Vertrags und somit als Reisemangel einzustufen sein. Auch in einem solchen Fall können Sie den Reisepreis mindern. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen einen entsprechenden Transport organisieren.
…ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt wird, da das ursprünglich gebuchte Hotel ausgelastet ist?
Weil das ursprünglich gebuchte Hotel aufgrund der Hygiene- und Schutzkonzepte ausgelastet ist, kann es sein, dass der Reiseveranstalter für Sie ein anderes Hotel gebucht hat.
Handelt es sich dabei um ein vergleichbares, gleichwertiges Hotel ist diese Änderung eher unerheblich. Doch damit der Reiseveranstalter einseitig entscheiden kann, ob Sie Ihren Urlaub in einem anderen Hotel verbringen, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: eine solche Möglichkeit der Umbuchung muss im Vertrag geregelt sein und der Reiseveranstalter muss Sie rechtzeitig vor Reisebeginn über diese Änderung informieren.
Bietet Ihnen der Reiseveranstalter ein Hotel in einer niedrigeren Kategorie oder an einem anderen Ort an, können Sie vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Dann muss Ihnen der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückerstatten. Treten Sie die Reise zu den geänderten Bedingungen an, können Sie den Reisepreis mindern.
Verlangt der Reiseveranstalter für das andere Hotel einen Aufpreis, können Sie ebenfalls kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Mehrkosten für den Aufenthalt müssen Sie nicht akzeptieren.
…touristische Einrichtungen (Museen, Theater, Gastronomie, Taxen, Strände) außerhalb vom Hotel nicht erreichbar sind?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort sind normalerweise hinzunehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Beschränkung kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommt. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
…ich am Urlaubsort oder im Hotel mit Einschränkungen konfrontiert werde?
Wenn für Ihr Urlaubsland die Reisewarnung aufgehoben wurde und Sie in das Urlaubsland zu touristischen Zwecken einreisen dürfen, werden Sie dennoch mit Einschränkungen konfrontiert sein. So kann es sein, dass Ihnen der Swimming-Pool nicht durchgängig zur Verfügung steht oder Sie à là carte essen müssen, obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.
Bei der Frage, ob es sich hierbei um Reisemängel oder um hinnehmbare Einschränkungen handelt, wird man unterscheiden müssen: Wurden durch das Hotel vor Ort behördliche Anweisungen umgesetzt? Oder wurden ganze Leistungen gestrichen, obwohl dies nicht nötig war? Zur Verdeutlichung: In vielen Urlaubsländern haben Urlauber Abstandsregeln einzuhalten, und zwar nicht nur auf öffentlichen Wegen, sondern auch am Swimming-Pool oder am Strand. Wenn Sie also aufgrund der Vorgaben den Swimming-Pool oder den Hotelstrand nur zu einer bestimmten Zeit nutzten dürfen, um sicherzustellen, dass die Abstände eingehalten werden und jeder Hotelgast die Möglichkeit erhält, Swimming-Pool oder Strand zu nutzen, wird man nicht von einem Reisemangel ausgehen können. Verbietet aber das Hotel die Nutzung des Pools oder Hotelstrandes, obwohl dies nicht notwendig ist, und haben Sie eine Pool- oder Strandnutzung mitgebucht, können Sie von einem Reisemangel ausgehen, der zu einem Minderungsanspruch führen kann.
Haben Sie Essen am Buffet gebucht und bekommen nun Essen à là carte serviert, wird man ebenfalls unterscheiden müssen. Besteht lediglich die Auswahl unter einigen Gerichten, wird man wohl einen Reisemangel annehmen können. Ist die Auswahl an Gerichten allerdings groß oder wird lediglich Essen nach Wunsch vom Buffet gebracht, wird kein Reisemangel vorliegen.
Müssen Sie einen Mund-Nase-Schutz nicht überall, sondern nur punktuell tragen, ist dies als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Müssen Sie jedoch permanent einen Mund-Nase-Schutz tragen oder sind die Einschränkungen vor Ort besonders hoch, ist der Reisezweck (Erholung) meist nicht erfüllbar.
… sich verschiedene behördliche Einschränkungen summieren?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Auch Warnungen des Auswärtigen Amtes für ein Land, der WHO oder von führenden Politikern (wie Präsidenten, Kanzler etc.) oder zahlreiche Pressemeldungen können Hinweise für eine bedeutende Gefahrenlage im Land sein, die dazu führt, dass ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis vorliegen kann. Ihre Pauschalreise könnten Sie dann nach § 651 h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren. Der Reiseveranstalter müsste Ihnen den Reisepreis nach § 651 h Abs. 5 BGB binnen 14 Tagen erstatten.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort sind normalerweise hinzunehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Beschränkung kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommt. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
… sich kurzfristig die Einreisebedingungen erschweren oder während der Reise im Urlaubsgebiet plötzlich ein Hotspot entsteht?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen oder die Reise muss erheblich beeinträchtigt sein. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Solche Umstände könnten vorliegen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der geplanten Reise am Reiseziel eine unzumutbare Situation erwartet werden kann. Das können Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantänemaßnahmen bei Ankunft oder Heimkehr sein. Besteht für Ihr Urlaubsland ein Einreiseverbot, darf die Fluggesellschaft Sie nicht mitnehmen. Anderenfalls müsste die Airline Strafe zahlen.
Bei Einschränkungen kommt es darauf an, ob diese den Sinn und Zweck der Reise erschweren oder die Reise sinnlos machen. Eine solche Einschränkung kann auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes tragen sein.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort sind normalerweise hinzunehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Beschränkung kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommt.
Müssen Sie den Mund-Nase-Schutz nicht überall, sondern nur punktuell tragen, ist dies als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Müssen Sie jedoch permanent einen Mund-Nase-Schutz tragen oder sind die Einschränkungen vor Ort besonders hoch, ist der Reisezweck (Erholung) meist nicht erfüllbar.
Entsteht während Ihres Urlaubs am Reiseziel ein plötzlicher Hotspot, so dass Gefahr für Leib und Leben besteht, liegen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände („höhere Gewalt“) vor, die Sie berechtigen, den Reisevertrages zu kündigen. Sie erhalten dann für nicht genutzte Leistungen das Geld zurück. Wenn es vertraglich vereinbart war, muss der Reiseanbieter für Ihren Rücktransport sorgen.
Wie reklamiere ich einen Reisemangel richtig?
Handelt es sich bei den corona-bedingten Einschränkungen um mehr als eine hinnehmbare Beeinträchtigung, können Sie von einem Reisemangel ausgehen.
Sie haben dann unter anderem einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Um später Ärger zu vermeiden, sollten Sie bei der Mängelanzeige folgende Punkte beachten:
- Melden Sie den Mangel unverzüglich bei Ihrem Reiseveranstalter vor Ort. Wichtig ist hier, den richtigen Ansprechpartner zu kennen. Das kann die örtliche Reiseleitung, der Veranstalter direkt oder auch der Reisevermittler sein. Nicht dagegen der Leistungsträger vor Ort, wie beispielsweise der Hotelier.
- Fordern Sie bei Ihrem Ansprechpartner Abhilfe – Beseitigung des mangelhaften Zustandes – und setzen Sie hierfür eine Frist.
- Die Mängelanzeige kann formlos erfolgen. Lassen Sie sich jedoch zu Beweiszwecken die Anzeige schriftlich bestätigen.
- Wichtig ist, dass Sie den Reisemangel auch beweisen können. Dokumentieren Sie daher in einem Reisemangelprotokoll alle wichtigen Fakten. Machen Sie Fotos oder auch Videos und lassen Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen oder anderen Reisenden geben.
Weitere Informationen zum Thema Reisemängel finden Sie hier: Ärger mit Hotels.
Nutzen Sie auch unsere Musterbriefe zur Mängelanzeige und Abhilfeverlangen und Mängelansprüche an Reiseveranstalter.
Haben Sie keine Pauschalreise gebucht, aber zum Beispiel ein Ferienhaus im europäischen Ausland (z.B. in Spanien oder Dänemark), können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) wenden, das auf solche Fälle spezialisiert ist.
Wenn Sie jetzt buchen möchten: Worauf Sie achten sollten
Wollen Sie jetzt eine Reise buchen, lesen Sie sich das Angebot des Reiseveranstalters genau durch. Am besten klären Sie bereits vor der Buchung ab, mit welchen Einschränkungen und Corona-Schutzmaßnahmen Sie vor Ort rechnen müssen.
Teilt Ihnen der Reiseveranstalter bereits bei der Buchung mit, dass der Pool dauerhaft gesperrt ist oder es bis auf weiteres kein Frühstücksbuffet gibt, sind die damit verbundenen Einschränkungen kein Reisemangel mehr.
Tipp: Informieren Sie sich im Vorfeld genau über Ihr Reiseland. Beim Auswärtigen Amt finden Sie online für jedes Land aktuelle Reisebestimmungen und Sicherheitshinweise.
Zweite Infektionswelle: Kann ich kostenlos zurücktreten, wenn der Urlaub nicht stattfinden kann?
Wenn Sie jetzt eine Reise buchen, können bei einer zweiten Infektionswelle kostenfrei von der gebuchten Reise zurücktreten. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Kommt es aufgrund des Covid-19 Virus zu massiven Einschränkungen am Urlaubsort, führt dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Damit ist davon auszugehen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen – mit der Folge, dass Sie sich vom Vertrag lösen und Ihr Geld zurückverlangen können.
Springt meine Reiserücktrittversicherung ein, wenn ich an Corona erkranke?
Eine Reiserücktrittsversicherung tritt grundsätzlich dann ein, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung der Urlauber bzw. eine mitversicherte Person krank wird und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen kann.
Viele Versicherungsverträge enthalten jedoch Ausschlussklauseln für Pandemien. Corona wurde von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft. Das bedeutet, dass die Reiserücktrittversicherung nicht zahlt, wenn Sie an Corona erkranken und Ihr Versicherungsvertrag eine solche Klausel enthält. Wichtig: Diese Klausel muss schon bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung in Ihrem Versicherungsvertrag gestanden haben. Nachträglich dürfen die Versicherer solche Klauseln nicht einfügen.
Falls Sie Angst haben, sich mit Corona anzustecken, reicht dies bei keiner Versicherung als Grund für einen Reiserücktritt aus.
Reiserücktrittversicherungen treten nicht nur ein, wenn Sie oder eine mitversicherte Person krank wird. Auch beim Tod eines nahen Angehörigen oder beim plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes treten die Versicherungen ein. Viele Versicherungen treten auch ein, wenn man in Kurzarbeit gerät.
Gleiches gilt im Übrigen bei Reiseabbruchversicherungen. Diese greifen grundsätzlich dann ein, wenn eine Erkrankung im Urlaub eintritt. Falls Ihre Versicherungsbedingungen aber eine Pandemieklausel enthalten, können Sie die Kosten für den Reiseabbruch nicht geltend machen.
Greift die Auslandskrankenversicherung, wenn ich im Urlaub an Corona erkranke?
Falls Sie während der Reise an Corona erkranken und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese grundsätzlich auch die entstehenden Behandlungskosten. Manche Versicherer haben jedoch einen Ausschluss bei Pandemien. Die Weltgesundheitsorganisation hat Corona als Pandemie eingestuft.
Manche Versicherer schließen die Leistung aus, wenn es eine Reisewarnung gibt. Da man bei Vorliegen einer Reisewarnung in aller Regel eine Reise kostenlos stornieren kann, sollte es wohl überlegt sein, ob man trotz einer Reisewarnung die Reise dennoch antreten möchte.
Ein Blick in die Vertragsunterlagen und AGB des jeweiligen Versicherers lohnt sich auf jeden Fall.
Umgang mit Reiseveranstalter und Fluggesellschaft – typische Fälle
Der Reiseveranstalter verlangt Restzahlung
Die Reise steht bevor, aber es ist zum Beispiel aufgrund behördlicher Beschränkungen vor Ort unklar, ob die Reise tatsächlich durchgeführt werden kann. Der Anbieter verlangt jedoch die Restzahlung.
Falls Sie aufgrund bestehender Unsicherheiten die Restzahlung zurückhalten möchten, sollten Sie gemäß § 321 BGB die sogenannte Unsicherheitseinrede erheben. Diese gibt Ihnen das Recht, die Restzahlung zurückzuhalten. Jedoch müssen Sie nachweisen können, dass die Durchführung der Reise tatsächlich gefährdet ist, zum Beispiel weil ein Einreiseverbot, eine Quarantäneanordnung besteht oder das Hotel geschlossen ist. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede sollte nachweislich – also zum Beispiel per Einwurf-Einschreiben – erfolgen.
Sobald jedoch die Voraussetzungen für die Unsicherheitseinrede entfallen, müssen Sie die Restzahlung leisten. Auch müssen Sie spätestens drei Tage vor dem Reiseantritt entweder die Restzahlung leisten oder, falls die Unsicherheit fortbesteht, den Rücktritt erklären.
Der Veranstalter erstattet den Reisepreis nicht
Ihre Reise wurde vom Anbieter storniert bzw. Sie sind aufgrund erheblicher Beeinträchtigung der Reise vom Vertrag zurückgetreten. Der Anbieter reagiert jedoch nicht auf Ihre Aufforderung zur Erstattung des Reisepreises.
Viele Anbieter möchten zur Zeit keine Erstattungen vornehmen und bieten stattdessen Gutscheine an. Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu akzeptieren. Falls Sie sich für einen Gutschein entscheiden, sollten Sie wissen, dass ein Gutschein nur dann gegen eine Insolvenz des Anbieters abgesichert ist, wenn Sie eine ausdrückliche Bestätigung eines Versicherers erhalten. Andernfalls tragen Sie das Risiko, dass der Gutschein im Fall der Insolvenz des Anbieters wertlos wird.
Sollten Sie den Reisepreis zurückfordern wollen, können Sie das Musterschreiben verwenden: Musterbrief: Wegen der Corona-Pandemie stornierte Pauschalreise
Falls der Anbieter innerhalb der Frist keine Zahlung vornimmt, können Sie Druck über die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens aufbauen. Dies ist relativ kostengünstig möglich und führt derzeit aufgrund der klaren Rechtslage regelmäßig zum Erfolg. Hier geben wir Ihnen eine Hilfestellung zur Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens: Gerichtliches Mahnverfahren einleiten: So kommen Sie an Ihr Geld!
Die Fluggesellschaft erstattet den Ticketpreis nicht
Ihr Flug wurde von der Airline annulliert bzw. nicht durchgeführt. Der Anbieter reagiert jedoch nicht auf Ihre Aufforderung zur Erstattung der Flugkosten.
Viele Airlines möchten zur Zeit keine Erstattungen vornehmen und bieten stattdessen Gutscheine an. Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu akzeptieren, sondern haben Anspruch auf Auszahlung des Geldes. Falls Sie sich für einen Gutschein entscheiden, sollten Sie wissen, dass ein Gutschein nicht gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft abgesichert ist. Das heißt: Sie tragen das Risiko, dass der Gutschein im Fall der Insolvenz des Anbieters wertlos wird.
Falls der Anbieter trotz Aufforderung keine Zahlung vornimmt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle www.soep-online.de wenden. Die Schlichtungsstellen arbeiten für Verbraucher kostenfrei.