FAQ Versicherungsprodukte

FAQ Riester-Rente

Hohe Kosten, nervige Bürokraten, unver­ständliche Post vom Anbieter – und am Ende soll man auch noch Steuern bezahlen. Die Nutzer von test.de nervt vieles an der Riester-Rente. Hier beant­worten unsere Experten häufig gestellte Leserfragen – zur Eignung der Riester-Rente als Alters­vorsorge, zur Riester-Bürokratie, zu Auszahl­phase und Besteuerung. Außerdem erklären wir, was mit Riester-Verträgen geschieht, wenn Ehepartner sich scheiden lassen.

Versorgungs­ausgleich: Halbe-halbe mit dem Ex

Versorgungs­ausgleich. Wenn sich zwei Ehepartner oder einge­tragene Lebens­partner trennen, teilt das Familien­gericht die gesamte Alters­vorsorge auf – somit auch die Riester-Rente. Dieser Vorgang nennt sich Versorgungs­ausgleich. Das Prinzip: Alle von den Part­nern während der Ehezeit individuell aufgebauten gesetzlichen, betrieblichen und privaten Renten­ansprüche werden geteilt, die hälftigen Ansprüche dann dem jeweils anderen zuge­schrieben.

Hintergrund. Der Sinn des Versorgungs­ausgleichs: Sämtliche während der Ehe erworbenen Versorgungs­ansprüche gelten als gemeinschaftliche Lebens­leistung, die beiden Expart­nern zu gleichen Teilen zustehen. Haben beide Eheleute unterschiedlich hohe Anrechte erworben, macht der Versorgungs­ausgleich die Unterschiede wett. Wie der Ausgleich im Detail abläuft, dazu gibt es zwei Begriffe, die man sich merken sollte: die interne und die externe Teilung.

Interne Teilung. In den meisten Fällen kommt es zur internen Teilung. Hier werden die Versorgungs­ansprüche nach der gericht­lichen Entscheidung bei demselben Versorgungs­träger verrechnet. Haben beide Partner etwa bei der gesetzlichen Renten­versicherung Renten­ansprüche erworben, verrechnet diese die Anrechte beider halbe-halbe auf ihren jeweiligen Renten­konten. Ähnliches gilt bei Riester-Verträgen. Der Anbieter teilt die jeweiligen Ansprüche auf. Hat der Ausgleichs­berechtigte, der einen Renten­anspruch über­tragen bekommt, dort keinen eigenen Riester-Vertrag, kann er grund­sätzlich dort einen für die Über­tragung des Ausgleichs­werts abschließen.

Externe Teilung. Hat einer der Scheidungs­willigen Versorgungs­anrechte bei einem anderen Versorgungs­träger als der Expartner, kann es ausnahms­weise auch zur externen Teilung kommen – etwa wenn der Ausgleichs­berechtigte keinen eigenen Riester-Vertrag hat, dafür aber eine betriebliche Alters­versorgung. Er kann dann entscheiden, dass die Versorgungs­anrechte aus dem Riester-Vertrag des ausgleichs­pflichtigen Part­ners dorthin über­tragen werden sollen. Wählt er keinen Versorgungs­träger aus oder findet keinen, der das Riester-Guthaben annimmt, springt notfalls die gesetzliche Renten­versicherung ein.