Hohe Kosten, nervige Bürokraten, unverständliche Post vom Anbieter – und am Ende soll man auch noch Steuern bezahlen. Die Nutzer von test.de nervt vieles an der Riester-Rente. Hier beantworten unsere Experten häufig gestellte Leserfragen – zur Eignung der Riester-Rente als Altersvorsorge, zur Riester-Bürokratie, zu Auszahlphase und Besteuerung. Außerdem erklären wir, was mit Riester-Verträgen geschieht, wenn Ehepartner sich scheiden lassen.
Versorgungsausgleich: Halbe-halbe mit dem Ex
Versorgungsausgleich. Wenn sich zwei Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner trennen, teilt das Familiengericht die gesamte Altersvorsorge auf – somit auch die Riester-Rente. Dieser Vorgang nennt sich Versorgungsausgleich. Das Prinzip: Alle von den Partnern während der Ehezeit individuell aufgebauten gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenansprüche werden geteilt, die hälftigen Ansprüche dann dem jeweils anderen zugeschrieben.
Hintergrund. Der Sinn des Versorgungsausgleichs: Sämtliche während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche gelten als gemeinschaftliche Lebensleistung, die beiden Expartnern zu gleichen Teilen zustehen. Haben beide Eheleute unterschiedlich hohe Anrechte erworben, macht der Versorgungsausgleich die Unterschiede wett. Wie der Ausgleich im Detail abläuft, dazu gibt es zwei Begriffe, die man sich merken sollte: die interne und die externe Teilung.
Interne Teilung. In den meisten Fällen kommt es zur internen Teilung. Hier werden die Versorgungsansprüche nach der gerichtlichen Entscheidung bei demselben Versorgungsträger verrechnet. Haben beide Partner etwa bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenansprüche erworben, verrechnet diese die Anrechte beider halbe-halbe auf ihren jeweiligen Rentenkonten. Ähnliches gilt bei Riester-Verträgen. Der Anbieter teilt die jeweiligen Ansprüche auf. Hat der Ausgleichsberechtigte, der einen Rentenanspruch übertragen bekommt, dort keinen eigenen Riester-Vertrag, kann er grundsätzlich dort einen für die Übertragung des Ausgleichswerts abschließen.
Externe Teilung. Hat einer der Scheidungswilligen Versorgungsanrechte bei einem anderen Versorgungsträger als der Expartner, kann es ausnahmsweise auch zur externen Teilung kommen – etwa wenn der Ausgleichsberechtigte keinen eigenen Riester-Vertrag hat, dafür aber eine betriebliche Altersversorgung. Er kann dann entscheiden, dass die Versorgungsanrechte aus dem Riester-Vertrag des ausgleichspflichtigen Partners dorthin übertragen werden sollen. Wählt er keinen Versorgungsträger aus oder findet keinen, der das Riester-Guthaben annimmt, springt notfalls die gesetzliche Rentenversicherung ein.