Ob sie wollen oder nicht: Arbeitnehmern wird Monat für Monat der Rentenbeitrag vom Bruttolohn abgezogen. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer, der 4 000 Euro brutto im Monat verdient, muss davon also 372 Euro an die Rentenkasse abführen. Doch das wird nicht so bleiben: Da in Zukunft geburtenstarke Jahrgänge in den Ruhestand gehen und dann eine geringere Anzahl von Einzahlern mehr Geld für die Rente bereitstellen müssen, wird der Beitragssatz zukünftig steigen.
Rentenbeitrag nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Einzahlen müssen Arbeitnehmer jedoch immer nur bis zu einer Höchstgrenze. Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 6 700 Euro in Westdeutschland und 6 150 Euro in Ostdeutschland. Auf Lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rentenbeiträge. Das heißt aber auch, dass die Rentenansprüche nach oben hin begrenzt sind.
Rentenhöhe ist von den Löhnen abhängig
Die gesetzliche Rente funktioniert im sogenannten Umlageverfahren. Das Geld, das die Rentenversicherung von den Einzahlern einnimmt, wird sofort wieder an die Rentner ausgeschüttet. Deswegen steigt die Rente nur, wenn es genug Menschen gibt, die arbeiten und in die Rente einzahlen. In den letzten Jahren funktionierte das gut: Da die Wirtschaft stark gewachsen ist, stiegen die Löhne und damit auch die Rentenbeiträge. Die Rentner konnten sich über ordentliche Rentensteigerungen freuen.
Tipp: Wenn Sie den gewohnten Lebensstandard im Alter halten wollen, benötigen Sie etwa 80 Prozent des letzten Nettogehalts. Einen großen Teil davon deckt bei Angestellten die gesetzliche Rente. Doch es bleibt noch eine große Lücke. Unser Rentenrechner zeigt Ihnen, wie viel Geld Sie noch extra brauchen.
Versicherte sammeln Entgeltpunkte
Jeder Versicherte in der Rentenversicherung sammelt im Laufe seines Lebens Entgeltpunkte. Sie sind später entscheidend für die Höhe der Rente. Einen Entgeltpunkt gibt es für ein Jahr Verdienst mit dem durchschnittlichen Bruttogehalt aller Versicherten. Ein Versicherter, der 2018 genau den Durchschnitt von 37 873 Euro verdient und dafür Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt, bekommt dafür einen Entgeltpunkt. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen aktuell bei 18,6 Prozent des Bruttogehalts. Ein Entgeltpunkt „kostet“ damit derzeit also 7 044 Euro. Davon zahlt die Hälfte der Arbeitgeber. Wer weniger als der Durchschnitt verdient, bekommt weniger. Wer mehr verdient, bekommt mehr Entgeltpunkte. Ein Versicherter, der genau die Hälfte verdient, bekommt 0,5 Entgeltpunkte. Ein Versicherter, der 20 Prozent mehr als der Durchschnitt verdient, erhält 1,2 Entgeltpunkte.
Noch gibt es im Osten mehr Entgeltpunkte
Weil die Einkünfte in den neuen Bundesländern bisher im Schnitt niedriger waren als in den alten Bundesländern, werden die Rentenansprüche dort „künstlich“ angehoben. Dazu wird jedes Jahr das Lohnniveau verglichen und damit ein Faktor festgelegt, mit dem Entgeltpunkte in den neuen Bundesländern aufgewertet werden. Aktuell werden Rentenpunkte in Ostdeutschland mit dem Umrechnungsfaktor 1,1248 multipliziert. Versicherte in Ostdeutschland bekommen also für das gleiche Gehalt etwas mehr Entgeltpunkte als in Westdeutschland. Seit 2018 wird diese Unterscheidung in Ost- und Westzeiten im Rentenrecht aber abgebaut. Der Umrechnungsfaktor fällt deshalb in den nächsten Jahren schrittweise geringer aus. So wird er etwa zum 1. Januar 2019 noch 1,0840 und zum 1. Januar 2020 noch 1,0700 betragen. Mit der endgültigen Rechtsangleichung zum 1. Januar 2025 wird er dann ganz wegfallen.
Der Rentenwert ist im Westen höher
Der zweite entscheidende Einfluss auf die Rentenhöhe ist der Rentenwert. Er besagt, wie viel ein Entgeltpunkt in diesem Jahr wert ist. Seit Juli 2018 beträgt der Rentenwert in Westdeutschland 32,03 Euro und in Ostdeutschland 30,69 Euro. Im Rahmen der Wiedervereinigung wurde der Rentenwert in Ostdeutschland niedriger angesetzt. Auch er wird jetzt aber stufenweise angeglichen. Am 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwerts; dann in weiteren sechs Stufen jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte. Zum 1. Juli 2024 wird der Ostwert 100 Prozent des Westwerts erreichen. Für alle Renten in Ost- und Westdeutschland gilt dann ein einheitlicher aktueller Rentenwert.
Gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige
Übrigens: Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur etwas für Arbeitnehmer. Auch Selbstständige wie Bäcker, Tennislehrer, Schauspieler, Autoren, Optiker oder Hebammen sind Pflichtversicherte im gesetzlichen Rentensystem. Ihr Nachteil gegenüber Arbeitnehmern: Während bei diesen der Arbeitgeber die Hälfte des Rentenbeitrags tragen muss, schultern viele pflichtversicherte Selbstständige ihren obligatorischen Rentenbeitrag alleine. Und der ist für einige von ihnen recht happig. Ihr Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent ihres Einkommens. Sie können sich aber auch entscheiden, einen monatlichen Pauschalbeitrag zu zahlen. Existenzgründer können sich in den ersten drei Jahren für einen reduzierten Rentenbeitrag entscheiden.
Freiwillige Rentenversicherung möglich
Alle nicht pflichtversicherten Selbstständigen und Freiberufler können freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Unbedingt sollten sie dies tun, wenn sie bereits einige Zeit gesetzlich pflichtversichert waren, aber nicht auf die für eine Altersrente notwendige Mindestversicherungszeit von fünf Jahren kommen. Die bis dahin fehlenden Jahre können sie mit freiwilligen Beiträgen auffüllen und sich so eine gesetzliche Rente sichern. Aber auch sonst ist die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige im Vergleich zu privaten Vorsorgemöglichkeiten aktuell attraktiv. Für alle, die nur noch wenige Jahre bis zur Rente haben, lohnen sich freiwillige Einzahlungen derzeit besonders.
Tipp: Unser Special Rente für Selbstständige zeigt, wann die gesetzliche Rente als Altersvorsorge für Selbstständige sinnvoll ist und mit wie viel Rente sie für ihre Beiträge rechnen können.
Das Rentenniveau sinkt, die Rente steigt
Das Rentenniveau, das „Sicherungsniveau vor Steuern“, wie die Bundesregierung sagt, setzt die Rente eines Ruheständlers, der 45 Jahre lang immer durchschnittlich verdient hat, ins Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigten-Nettoeinkommen. Die verfügbare Standardrente beträgt zurzeit 1 264 Euro – nach Abzug von Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrag, jedoch vor Steuern. Laut Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung beträgt das Rentenniveau derzeit 48,2 Prozent. Nach den Plänen der Bundesregierung soll es bis 2025 nicht unter 48 Prozent sinken. Dies ist im Rentenpaket, das der Bundestag im November verabschiedet hat, festgelegt. Ein Absinken des Rentenniveaus heißt aber nicht, dass die individuellen Renten sinken. Das ist durch die Rentengarantie sogar gesetzlich ausgeschlossen. Die Renten werden auch künftig steigen, aber nicht so stark wie die Einkommen.
Das Rentenalter steigt für jeden Jahrgang
Das reguläre Rentenalter für die Arbeitnehmer steigt schrittweise an. Je nach Jahrgang müssen die Versicherten länger arbeiten, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten. Der Renteneintritt verschiebt sich: Menschen, die 1953 geboren wurden, dürfen beispielsweise mit 65 Jahren und 7 Monaten in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann tatsächlich die beschlossene Rente mit 67.
Wer früher in Rente gehen kann
Der Renteneintritt ist für viele Menschen eine magische Grenze. Wer 1953 geboren wurde, kann 2018 und 2019 in Rente gehen, sobald er 65 Jahre und 7 Monate alt ist. Im Jahr 2019 steigt diese Altersgrenze auf 65 Jahre und 8 Monate. Doch nicht jeder Versicherte will oder kann bis zu seiner Regelaltersgrenze arbeiten. Es gibt verschiedene Wege, schon früher in Rente zu gehen:
- Altersrente für langjährig Versicherte. Voraussetzung: Eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 35 Jahren. Bei dieser Variante muss der Frührentner Abschläge auf seine Rente in Kauf nehmen. Jeder Monat vorgezogene Rente kostet 0,3 Prozent Abschlag. Beim Jahrgang 1964, der regulär mit 67 Jahren in Rente geht, sind es 14,4 Prozent Abschlag. Wichtig zu beachten: Durch den früheren Renteneintritt sammelt der Versicherte weniger Entgeltpunkte als wenn er bis zu seinem regulären Rentenalter gearbeitet hätte.
Tipp: Alle Informationen zu den Kosten eines früheren Renteneintritts und den Möglichkeiten, die finanziellen Auswirkungen auszugleichen, finden Sie im Special Früher in Rente. - Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Voraussetzung: Eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 45 Jahren. Bei dieser Variante steigt das Eintrittsalter für den Rentenbeginn (zwischen dem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten für Jahrgang 1953 und 65 Jahren für alle ab 1964 Geborenen). Abschläge fallen bei dieser Variante nicht an. Aber die fehlenden Rentenzeiten bis zur regulären Altersgrenze sorgen auch hier für weniger Rente.
- Früher als andere können auch Schwerbehinderte abschlagsfrei in Rente gehen. Voraussetzung sind mindestens 35 Versicherungsjahre. Wann genau schwerbehinderte Arbeitnehmer erstmals Rente beziehen können, hängt – wie bei der Regelaltersgrenze – von ihrem Geburtsjahr ab.
Tipp: Genauere Informationen zu den Regelungen für die Rente für Schwerbehinderte finden Sie im Special Rente für Schwerbehinderte.
Ausführliche Tabellen, wer wann in Rente gehen darf, finden Sie in unserem Special Rente mit 63.
Vielen Dank an die Stiftung Warentest