Gesetzliche Renten­versicherung ist Pflicht

Ob sie wollen oder nicht: Arbeitnehmern wird Monat für Monat der Rentenbeitrag vom Brutto­lohn abge­zogen. Der Beitrags­satz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Brutto­lohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeit­geber. Ein Arbeitnehmer, der 4 000 Euro brutto im Monat verdient, muss davon also 372 Euro an die Rentenkasse abführen. Doch das wird nicht so bleiben: Da in Zukunft geburten­starke Jahr­gänge in den Ruhe­stand gehen und dann eine geringere Anzahl von Einzahlern mehr Geld für die Rente bereit­stellen müssen, wird der Beitrags­satz zukünftig steigen.

Rentenbeitrag nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze

Einzahlen müssen Arbeitnehmer jedoch immer nur bis zu einer Höchst­grenze. Diese Beitrags­bemessungs­grenze liegt aktuell bei 6 700 Euro in West­deutsch­land und 6 150 Euro in Ostdeutsch­land. Auf Lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeit­geber Rentenbeiträge. Das heißt aber auch, dass die Renten­ansprüche nach oben hin begrenzt sind.

Rentenhöhe ist von den Löhnen abhängig

Die gesetzliche Rente funk­tioniert im sogenannten Umlage­verfahren. Das Geld, das die Renten­versicherung von den Einzahlern einnimmt, wird sofort wieder an die Rentner ausgeschüttet. Deswegen steigt die Rente nur, wenn es genug Menschen gibt, die arbeiten und in die Rente einzahlen. In den letzten Jahren funk­tionierte das gut: Da die Wirt­schaft stark gewachsen ist, stiegen die Löhne und damit auch die Rentenbeiträge. Die Rentner konnten sich über ordentliche Renten­steigerungen freuen.

Tipp: Wenn Sie den gewohnten Lebens­stan­dard im Alter halten wollen, benötigen Sie etwa 80 Prozent des letzten Netto­gehalts. Einen großen Teil davon deckt bei Angestellten die gesetzliche Rente. Doch es bleibt noch eine große Lücke. Unser Rentenrechner zeigt Ihnen, wie viel Geld Sie noch extra brauchen.

Versicherte sammeln Entgelt­punkte

Jeder Versicherte in der Renten­versicherung sammelt im Laufe seines Lebens Entgelt­punkte. Sie sind später entscheidend für die Höhe der Rente. Einen Entgelt­punkt gibt es für ein Jahr Verdienst mit dem durch­schnitt­lichen Brutto­gehalt aller Versicherten. Ein Versicherter, der 2018 genau den Durch­schnitt von 37 873 Euro verdient und dafür Beiträge zur Renten­versicherung bezahlt, bekommt dafür einen Entgelt­punkt. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung liegen aktuell bei 18,6 Prozent des Brutto­gehalts. Ein Entgelt­punkt „kostet“ damit derzeit also 7 044 Euro. Davon zahlt die Hälfte der Arbeit­geber. Wer weniger als der Durch­schnitt verdient, bekommt weniger. Wer mehr verdient, bekommt mehr Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der genau die Hälfte verdient, bekommt 0,5 Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der 20 Prozent mehr als der Durch­schnitt verdient, erhält 1,2 Entgelt­punkte.

Noch gibt es im Osten mehr Entgelt­punkte

Weil die Einkünfte in den neuen Bundes­ländern bisher im Schnitt nied­riger waren als in den alten Bundes­ländern, werden die Renten­ansprüche dort „künst­lich“ ange­hoben. Dazu wird jedes Jahr das Lohn­niveau verglichen und damit ein Faktor fest­gelegt, mit dem Entgelt­punkte in den neuen Bundes­ländern aufgewertet werden. Aktuell werden Renten­punkte in Ostdeutsch­land mit dem Umrechnungs­faktor 1,1248 multipliziert. Versicherte in Ostdeutsch­land bekommen also für das gleiche Gehalt etwas mehr Entgelt­punkte als in West­deutsch­land. Seit 2018 wird diese Unterscheidung in Ost- und West­zeiten im Rentenrecht aber abge­baut. Der Umrechnungs­faktor fällt deshalb in den nächsten Jahren schritt­weise geringer aus. So wird er etwa zum 1. Januar 2019 noch 1,0840 und zum 1. Januar 2020 noch 1,0700 betragen. Mit der endgültigen Rechts­angleichung zum 1. Januar 2025 wird er dann ganz wegfallen.

Der Renten­wert ist im Westen höher

Der zweite entscheidende Einfluss auf die Rentenhöhe ist der Renten­wert. Er besagt, wie viel ein Entgelt­punkt in diesem Jahr wert ist. Seit Juli 2018 beträgt der Renten­wert in West­deutsch­land 32,03 Euro und in Ostdeutsch­land 30,69 Euro. Im Rahmen der Wieder­ver­einigung wurde der Renten­wert in Ostdeutsch­land nied­riger angesetzt. Auch er wird jetzt aber stufen­weise angeglichen. Am 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des West­werts; dann in weiteren sechs Stufen jedes Jahr um 0,7 Prozent­punkte. Zum 1. Juli 2024 wird der Ostwert 100 Prozent des West­werts erreichen. Für alle Renten in Ost- und West­deutsch­land gilt dann ein einheitlicher aktueller Renten­wert.

Gesetzliche Renten­versicherung für Selbst­ständige

Übrigens: Die gesetzliche Renten­versicherung ist nicht nur etwas für Arbeitnehmer. Auch Selbst­ständige wie Bäcker, Tennis­lehrer, Schauspieler, Autoren, Optiker oder Heb­ammen sind Pflicht­versicherte im gesetzlichen Renten­system. Ihr Nachteil gegen­über Arbeitnehmern: Während bei diesen der Arbeit­geber die Hälfte des Renten­beitrags tragen muss, schultern viele pflicht­versicherte Selbst­ständige ihren obliga­torischen Rentenbeitrag alleine. Und der ist für einige von ihnen recht happig. Ihr Beitrags­satz beträgt 18,6 Prozent ihres Einkommens. Sie können sich aber auch entscheiden, einen monatlichen Pauschalbeitrag zu zahlen. Existenz­gründer können sich in den ersten drei Jahren für einen reduzierten Rentenbeitrag entscheiden.

Freiwil­lige Renten­versicherung möglich

Alle nicht pflicht­versicherten Selbst­ständigen und Freiberufler können freiwil­lige Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung einzahlen. Unbe­dingt sollten sie dies tun, wenn sie bereits einige Zeit gesetzlich pflicht­versichert waren, aber nicht auf die für eine Alters­rente notwendige Mindest­versicherungs­zeit von fünf Jahren kommen. Die bis dahin fehlenden Jahre können sie mit freiwil­ligen Beiträgen auffüllen und sich so eine gesetzliche Rente sichern. Aber auch sonst ist die gesetzliche Renten­versicherung für Selbst­ständige im Vergleich zu privaten Vorsorgemöglich­keiten aktuell attraktiv. Für alle, die nur noch wenige Jahre bis zur Rente haben, lohnen sich freiwil­lige Einzahlungen derzeit besonders.

Tipp: Unser Special Rente für Selbstständige zeigt, wann die gesetzliche Rente als Alters­vorsorge für Selbst­ständige sinn­voll ist und mit wie viel Rente sie für ihre Beiträge rechnen können.

Das Renten­niveau sinkt, die Rente steigt

Das Renten­niveau, das „Sicherungs­niveau vor Steuern“, wie die Bundes­regierung sagt, setzt die Rente eines Ruhe­ständ­lers, der 45 Jahre lang immer durch­schnitt­lich verdient hat, ins Verhältnis zum durch­schnitt­lichen Beschäftigten-Netto­einkommen. Die verfügbare Stan­dard­rente beträgt zurzeit 1 264 Euro – nach Abzug von Kranken-und Pflege­versicherungs­beitrag, jedoch vor Steuern. Laut Renten­versicherungs­bericht der Bundes­regierung beträgt das Renten­niveau derzeit 48,2 Prozent. Nach den Plänen der Bundes­regierung soll es bis 2025 nicht unter 48 Prozent sinken. Dies ist im Rentenpaket, das der Bundes­tag im November verabschiedet hat, fest­gelegt. Ein Absinken des Renten­niveaus heißt aber nicht, dass die individuellen Renten sinken. Das ist durch die Renten­garantie sogar gesetzlich ausgeschlossen. Die Renten werden auch künftig steigen, aber nicht so stark wie die Einkommen.

Das Renten­alter steigt für jeden Jahr­gang

Das reguläre Renten­alter für die Arbeitnehmer steigt schritt­weise an. Je nach Jahr­gang müssen die Versicherten länger arbeiten, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten. Der Renten­eintritt verschiebt sich: Menschen, die 1953 geboren wurden, dürfen beispiels­weise mit 65 Jahren und 7 Monaten in Rente gehen. Ab dem Jahr­gang 1964 gilt dann tatsäch­lich die beschlossene Rente mit 67.

Wer früher in Rente gehen kann

Der Renten­eintritt ist für viele Menschen eine magische Grenze. Wer 1953 geboren wurde, kann 2018 und 2019 in Rente gehen, sobald er 65 Jahre und 7 Monate alt ist. Im Jahr 2019 steigt diese Alters­grenze auf 65 Jahre und 8 Monate. Doch nicht jeder Versicherte will oder kann bis zu seiner Regel­alters­grenze arbeiten. Es gibt verschiedene Wege, schon früher in Rente zu gehen:

  • Alters­rente für lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 35 Jahren. Bei dieser Variante muss der Frührentner Abschläge auf seine Rente in Kauf nehmen. Jeder Monat vorgezogene Rente kostet 0,3 Prozent Abschlag. Beim Jahr­gang 1964, der regulär mit 67 Jahren in Rente geht, sind es 14,4 Prozent Abschlag. Wichtig zu beachten: Durch den früheren Renten­eintritt sammelt der Versicherte weniger Entgelt­punkte als wenn er bis zu seinem regulären Renten­alter gearbeitet hätte.
    Tipp: Alle Informationen zu den Kosten eines früheren Renten­eintritts und den Möglich­keiten, die finanziellen Auswirkungen auszugleichen, finden Sie im Special Früher in Rente.
  • Alters­rente für besonders lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 45 Jahren. Bei dieser Variante steigt das Eintritts­alter für den Renten­beginn (zwischen dem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten für Jahr­gang 1953 und 65 Jahren für alle ab 1964 Geborenen). Abschläge fallen bei dieser Variante nicht an. Aber die fehlenden Renten­zeiten bis zur regulären Alters­grenze sorgen auch hier für weniger Rente.
  • Früher als andere können auch Schwerbehinderte abschlags­frei in Rente gehen. Voraus­setzung sind mindestens 35 Versicherungs­jahre. Wann genau schwerbehinderte Arbeitnehmer erst­mals Rente beziehen können, hängt – wie bei der Regel­alters­grenze – von ihrem Geburts­jahr ab.
    Tipp: Genauere Informationen zu den Rege­lungen für die Rente für Schwerbehinderte finden Sie im Special Rente für Schwerbehinderte.

Ausführ­liche Tabellen, wer wann in Rente gehen darf, finden Sie in unserem Special Rente mit 63.

Vielen Dank an die Stiftung Warentest