Unter Umständen ja. Das Gesetz verpflichtet den Schuldner, zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen.
Wenn sich dieser Einigungsversuch an dem orientiert, was die Gläubiger voraussichtlich im gerichtlichen Verfahren bekommen würden, so kann es sein, dass sie auch einer entsprechenden freiwilligen Vereinbarung zustimmen. Denn auch für die Gläubiger ist die Durchführung des Verfahrens aufwändig und kostspielig.