P-Konto

Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung

Für Guthaben gibt es automatisch einen pauschalen Basisschutz von 1.133,80 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden.

Für Guthaben gibt es automatisch einen pauschalen Basisschutz von 1.133,80 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte. Bei einer Kontopfändung haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen vornehmen.

Allerdings: Während Verschuldete keine Alternative zum P-Konto haben, ist es für Kontoinhaber mit schwarzen Zahlen ohne Pfändung nicht zu empfehlen und auch unnötig. Denn Verbraucher haben häufig noch mit hohen Preisen, eingeschränkten Leistungen und einer gewissen Stigmatisierung bei ihrer Bank zu rechnen, wenn sie ein P-Konto einrichten.

Wir haben Wissenswertes rund ums Pfändungsschutzkonto zusammengestellt. Mehr Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

  • Für jeden nur eins: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto, also auf den Namen einer Person, geführt werden. Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jeder Kontoberechtigte am besten schon dann, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnet, bevor jeweils die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur eines haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.
  • Nur auf Antrag: Schuldner, die den Kontopfändungsschutz nutzen wollen, müssen selbst aktiv werden. Entweder richten Sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank stellen.
    Da der P-Kontoschutz auch für Kontopfändungen wirkt, die bis zu vier Wochen vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden, müssen Sie nicht unbedingt im Vorgriff auf eine drohende Pfändung umwandeln. Nur bei einem Gemeinschaftskonto müssen Sie schon rechtzeitig vor der Pfändung aktiv werden.
  • Umstellung kostenlos: Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein – nicht jedoch die Kontoführung. Diese darf allerdings nicht teurer werden als zuvor. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen, wenn das Konto gepfändet wurde.
  • Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen.

So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 426,71 Euro zu. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge von jeweils 237,73 Euro, sofern Unterhalt für weitere Berechtigte geleistet wird. Gleiches gilt, sofern Sie für sich und andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (neben dem eigenen Kind zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

Es gelten somit die folgenden Freibeträge:

  • 1.560,51 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person
  • 1798,24 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
  • 2.035,97 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen
  • 2.273,70 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen
  • 2.511,43 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Kontoinhaber Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder Rechtsanwälte können eine solche Bescheinigung ausstellen.

Den gleichen Schutz können Sie auch durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers erreichen, wenn Sie vor Ort sonst keine Bescheinigung erhalten oder Ihre Bank die vorgelegte nicht akzeptiert. Das gilt auch, wenn der durch die Bescheinigung geschützte Betrag nicht ausreicht.
  • Weitere Freibeträge: Durch eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO oder den entsprechenden Leistungsbescheid können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z. B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können.
  • Hilfe bei dauernder Unpfändbarkeit: Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO für jeweils maximal 12 Monate die „Anordnung der Unpfändbarkeit“ des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Ihr Kreditinstitut muss weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto. Anhand Ihrer Kontoauszüge müssen Sie den unpfändbaren Geldeingang nachweisen.

Vielen Dank an die Verbraucherzentrale