Verbraucherinsolvenz – in sechs Jahren schuldenfrei?
Die Insolvenzordnung bietet überschuldeten Verbrauchern die Möglichkeit, sich innerhalb von sechs Jahren (zuzüglich der außergerichtlichen Vorbereitungszeit) von ihrem Schuldenberg zu befreien, selbst wenn während der gesamten Verfahrenslaufzeit kein pfändbares Einkommen oder Vermögen erzielt werden kann. Durch die Regelung der Kostenstundung können so auch völlig Mittellose an dem Verfahren teilnehmen und eine Entschuldung erreichen.
Seit dem 1. Juli 2014 ist für Verbraucher, die zumindest die Verfahrenskosten selbst tragen können, eine Verkürzung des Verfahrens auf fünf Jahre möglich. Können neben den Kosten auch noch 35 Prozent der angemeldeten Schulden innerhalb von drei Jahren beglichen werden, kann eine Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
- Wie funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren?
- Wie lange dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren?
- Kann ich auch als Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II ein Insolvenzverfahren durchlaufen?
- Was passiert, wenn ich während des Verfahrens arbeitslos werde?
- Muss ich auch als Rentner wieder arbeiten, um von meinen Schulden befreit zu werden? Was ist, wenn ich Sozialhilfe beziehe bzw. erwerbsunfähig bin?
- Welche Kosten fallen an und wer bezahlt sie?
- Kann ich mein Vermögen (z. B. Auto, Eigentumswohnung) behalten und trotzdem entschuldet werden?
- Was passiert mit meiner Miet- oder Genossenschaftswohnung?
- Was bleibt mir während des Verfahrens zum Leben?
- Werde ich von allen Schulden befreit?
- Gibt es besondere Pflichten, die ich während des Verfahrens beachten muss?
- Kann mein Insolvenzverfahren scheitern?
- Kann ich auch ohne Gerichtsverfahren von meinen Schulden befreit werden?
- Gibt es einen Mindestbetrag, den ich auf jeden Fall an die Gläubiger zahlen muss?
- Was kann ich jetzt schon tun?
Vielen Dank an die Verbraucherzentrale