Trennung und Scheidung: Auswirkungen auf die Riester-Förderung

Riester-Rente Förderung

Ich warte seit Monaten auf eine Antwort der Zulagen­stelle auf meinen Antrag. Welche Möglich­keiten habe ich, eine schnel­lere Antwort zu bekommen?

Kunden müssen bei Einsprüchen und Nach­fragen darauf achten, dass sie den richtigen Adressaten wählen. Unterschiedliche Stellen sind inhalt­lich für verschiedene Beschwerden zuständig:

Beschwerde bei Anbieter und Zulagen­stelle. Kunden, die mit der Höhe ihrer Zulage in der ihnen zugesandten Stand­mitteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Beschwerde zunächst an den Anbieter ihres Riester-Vertrags. Dieser leitet sie an die an die Zentrale Zulagen­stelle für Alters­vermögen weiter. Die Behörde setzt die Zulage für ein bestimmtes Jahr dann endgültig fest. Gegen diesen Bescheid können Sparer bei der Zulagen­stelle Einspruch erheben.

Ombuds­leute der Versicherungen und Banken. Bei den Ombuds­leuten beschweren Sie sich, wenn es darum geht, ob der Anbieter die Kunden­daten korrekt und frist­gemäß an die Zulagen­stelle weitergeleitet hat und ob bei Vertrags­abschluss der Sparbeitrag für die volle Zulage richtig ermittelt worden ist. Die Ombuds­leute über­prüfen jedoch nicht das Verfahren und das Ergebnis der Zulagen­stelle. Die Ombuds­stellen vermitteln zwischen Kunden und Anbietern und können einen Schlichter­spruch fällen, an den sich die Anbieter meistens halten. Die Bearbeitung der Beschwerde ist kostenlos. Es gibt Ombuds­leute für Versicherer, Banken, Bausparkassen und Fonds­gesell­schaften.

Beschwerde bei der Finanz­aufsicht. Bei Ärger mit dem Anbieter können sich Kunden auch an die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) wenden. Die Behörde schreitet in Ihrer Funk­tion als Aufsichts­behörde ein, wenn Banken oder Versicherungen gegen Gesetze und Aufsichts­regeln verstoßen. Sie kann aber nicht wie ein Ombuds­mann einen Schlichter­spruch fällen.

Meine Zulage für das vergangene Jahr wurde gekürzt. Kann ich nach­zahlen, um rück­wirkend die volle Zulage zu bekommen?

Nein. Wahr­scheinlich ist Ihr Gehalt gestiegen, sodass Sie nun mehr selbst einzahlen müssen. Für die volle Förderung muss Ihr Beitrag einschließ­lich der Zulagen so hoch sein wie 4 Prozent Ihres Vorjahres­brutto­einkommens. Im Jahr 2018 kommt es also darauf an, was Sie 2017 verdient haben. Wenn Sie gut verdienen und sicher­gehen wollen, können Sie als Kinder­loser immer 1 925 Euro im Jahr einzahlen. Das ist die Förderhöchst­grenze (2 100 Euro) abzüglich der Grund­zulage (175 Euro). Dann spielen Einkommens­schwankungen keine Rolle mehr. Bekommen Sie Kinder­zulagen, verringert sich Ihr Eigenbeitrag entsprechend.

Ich habe meinen Riester-Vertrag vor einiger Zeit gekündigt. Jetzt soll ich Geld zurück­zahlen. Kann das sein?

Ja. Die Zulagen­stelle zahlt Ihnen die staatlichen Zulagen erst einmal in voller Höhe aus. Im Nach­hinein über­prüft sie, ob und in welcher Höhe Ihnen das Geld in einem bestimmten Antrags­jahr zugestanden hat. Dafür hatte die Behörde bisher mehr als vier Jahre lang Zeit. Die Frist hat sich im Januar 2018 von vier auf zwei Jahre verkürzt. Ergibt die Prüfung, dass Sie die Zulagen ganz oder teil­weise zu Unrecht erhalten haben, lässt die Zulagen­stelle das Geld vom Riester-Konto wieder abbuchen. Da Sie den Vertrag bereits gekündigt hatten, fordert sie Sie jetzt auf, das Geld zu über­weisen.

Ich riestere in der Alters­teil­zeit und zahle den korrekten Eigenbeitrag. Trotzdem hat mir die Zulagen­stelle die Zulage gekürzt. Warum?

Erheben Sie Einspruch. Die Zulagen­stelle hat sicher neben Ihrem sozial­versicherungs­pflichtigen Brutto­lohn auch den steuer- und sozial­versicherungs­freien Aufstockungs­betrag zu Ihrem riesterrelevanten Einkommen hinzugerechnet. Das erhöht Ihren Eigenbeitrag für die volle Zulage. Wenn Sie solche Fehler von vorn­herein ausschließen wollen, weisen Sie Ihren Anbieter auf die Alters­teil­zeit hin und schi­cken eine Kopie Ihres Gehalts­nach­weises.