Muss ich einen Unfall sofort melden?
Ja unbedingt, sonst ist der Versicherungsschutz eventuell futsch. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Verzögern. In der Praxis bedeutet das meist: Betroffene müssen den Schaden sofort melden. Viele Versicherer legen im Kleingedruckten eine Maximalfrist von einer Woche fest.
Schnell melden sollte man sich auch dann, wenn der Unfallgegner schuld war und der eigene Versicherer gar nicht zahlen muss, sondern der gegnerische. Deshalb ging ein Porschefahrer leer aus, dem ein anderes Auto in die Seite gefahren war. Er versuchte zunächst, das Geld für die Reparatur vom Schädiger zurück zu bekommen. Als das nicht klappte, meldete er den Schaden seiner eigenen Vollkaskoversicherung. Doch die lehnte eine Entschädigung ab, da bereits ein halbes Jahr vergangen war. Die Verpflichtung zur Schadenmeldung besteht auch dann, wenn der eigene Versicherer nicht auf Zahlung in Anspruch genommen wird, erklärte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 42/17).
Sind Direktversicherer bei der Schadenregulierung schlechter?
Dafür liegen uns keine Erkenntnisse vor. Auch aus der jährlichen Beschwerdestatistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht das nicht hervor, ebenso wenig aus den Berichten des Ombudsmanns für Versicherungen.
Ich nutze das Auto beruflich. Bei einem selbst verschuldeten Unfall habe ich mich schwer verletzt. Muss die Kfz-Haftpflicht mir den Verdienstausfall bezahlen?
Nein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt für den Schaden der anderen verletzten Unfallbeteiligten auf – nicht für seinen eigenen. Diese Lücke schließen die meisten Fahrerschutzpolicen. Sie sind ein Zusatz zur Kfz-Police.
Wie lang darf ein Versicherer sich mit der Regulierung Zeit lassen?
Da muss der Versicherer zügig arbeiten. Er darf die Entschädigungszahlung nicht unzumutbar hinauszögern. In der Regel darf sich der gegnerische Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall mit der Zahlung vier bis sechs Wochen Zeit lassen. Das ist Zeit genug, den Fall zu prüfen. Doch in Ausnahmefällen darf es auch länger dauern. Ein Mann, der nach sechs Wochen Klage erhoben hatte, blitzte vor dem Oberlandesgericht Koblenz ab. Der Versicherer hatte geschrieben, er müsse zuerst die Polizeiakte einsehen, da sein Kunde beim Unfall schwer verletzt wurde. Der Geschädigte musste das abwarten, so das Gericht (Az. 12 U 757/14). Dies besonders, weil er von 12 515 Euro Schaden bereits 10 844 Euro als Abschlag erhalten hatte. Vier bis sechs Wochen finden auch andere Oberlandesgerichte in Ordnung. Das OLG Düsseldorf hält schon drei Wochen für genug (Az. I – 1 W 23/07).
Darf mein Versicherer auch dann den Schaden meines Unfallgegners begleichen, wenn ich am Unfall gar nicht schuld bin?
Nein, das darf er nicht. Denn dann wird der Schadenfreiheitsrabatt Ihres Vertrags zurückgestuft und Sie müssen eine höhere Versicherungsrechnung bezahlen. Allerdings ist die Schuldfrage häufig strittig. Und dann darf der Versicherer zahlen, auch ohne dass es zu einem Gerichtsprozess gekommen ist. Versicherer dürfen selbst entscheiden, ob sie den Schaden regulieren. Denn weil die Kfz-Haftpflichtpolice gesetzlich vorgeschrieben ist, können Geschädigte sich direkt an den Versicherer wenden, statt vom Fahrer Schadenersatz zu verlangen. Damit ist die Gesellschaft selbst betroffen, sodass sie auch selbst entscheiden darf, ob sie zahlt oder einen Prozess riskiert (Bundesgerichtshof, Az. IVa ZR 25/80).
Der Versicherer darf aber nicht leichtfertig zahlen, zum Beispiel wenn die Ansprüche des Unfallgegners klar unbegründet sind und dies leicht nachweisbar ist. Die Gesellschaft muss ihren Kunden zum Unfallhergang anhören und darf nicht „ins Blaue hinein“ zahlen (Amtsgericht Duisburg, Az. 74 C 3946/03). Es reicht, wenn es Anhaltspunkte für die Mitschuld ihres Kunden gibt. Dann darf der Versicherer zahlen und den SF-Rabatt des Kunden zurückstufen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm stand im Polizeibericht, der Fahrer habe beim Abbiegen ein Auto übersehen. Der Mann stritt das ab: Der andere habe ihn beim Abbiegen überholt und gerammt. Trotzdem durfte der Versicherer zahlen (Az. 20 W 28/05).
Ich habe mein Auto einem Freund geliehen. Der hat einen Unfall gebaut. Er bezahlt zwar die Reparatur, aber durch die Rückstufung muss ich Laufe der Jahre 1 920 Euro Mehrbeitrag zahlen, sagt mein Versicherer. Muss mein Freund mir das ersetzen?
Ja, schließlich hat er den Schaden verursacht. Es kann aber sein, dass seine Privathaftpflichtversicherung – wenn er eine hat – dafür aufkommt. Üblicherweise schließen Privathaftpflichtversicherer Schäden rund ums Autofahren mit der so genannten Benzinklausel aus. Doch einige springen wenigstens für einen Teil der Kosten ein, wenn der Kunde mit einem privat ausgeliehenen Auto einen Rückstufungsschaden verursacht, wie in Ihrem Fall. Ihr Freund sollte daher ins Kleingedruckten seiner Privathaftpflichtpolice schauen. Vielleicht ersetzt sie ihm einen Teil des Betrags. Von den 18 besten Tarifen in unserem letzten Test Privathaftpflichtversicherungen haben neun so eine Klausel. Es sind meist teurere Angebote, die Leistungen sind unterschiedlich: Manche Versicherer beschränken den Schadenersatz auf 3 000 oder 10 000 Euro, andere auf fünf Jahre Rückstufung oder sie bieten die Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkasko.
Vielen Dank für die hilfreichen Informationen von der Stiftung Warentest
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