Ihre Rechte bei einer Beitragserhöhung in der Kfz-Versicherung

Schaden­regulierung

Muss ich einen Unfall sofort melden?

Ja unbe­dingt, sonst ist der Versicherungs­schutz eventuell futsch. Die Meldung muss unver­züglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Verzögern. In der Praxis bedeutet das meist: Betroffene müssen den Schaden sofort melden. Viele Versicherer legen im Klein­gedruckten eine Maximal­frist von einer Woche fest.

Schnell melden sollte man sich auch dann, wenn der Unfall­gegner schuld war und der eigene Versicherer gar nicht zahlen muss, sondern der gegnerische. Deshalb ging ein Pors­chef­ahrer leer aus, dem ein anderes Auto in die Seite gefahren war. Er versuchte zunächst, das Geld für die Reparatur vom Schädiger zurück zu bekommen. Als das nicht klappte, meldete er den Schaden seiner eigenen Voll­kasko­versicherung. Doch die lehnte eine Entschädigung ab, da bereits ein halbes Jahr vergangen war. Die Verpflichtung zur Schadenmeldung besteht auch dann, wenn der eigene Versicherer nicht auf Zahlung in Anspruch genommen wird, erklärte das Ober­landes­gericht Hamm (Az. 20 U 42/17).

Sind Direkt­versicherer bei der Schaden­regulierung schlechter?

Dafür liegen uns keine Erkennt­nisse vor. Auch aus der jähr­lichen Beschwerde­statistik der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht geht das nicht hervor, ebenso wenig aus den Berichten des Ombuds­manns für Versicherungen.

Ich nutze das Auto beruflich. Bei einem selbst verschuldeten Unfall habe ich mich schwer verletzt. Muss die Kfz-Haft­pflicht mir den Verdienst­ausfall bezahlen?

Nein. Die Kfz-Haft­pflicht­versicherung des Unfall­ver­ursachers kommt für den Schaden der anderen verletzten Unfall­beteiligten auf – nicht für seinen eigenen. Diese Lücke schließen die meisten Fahrerschutzpolicen. Sie sind ein Zusatz zur Kfz-Police.

Wie lang darf ein Versicherer sich mit der Regulierung Zeit lassen?

Da muss der Versicherer zügig arbeiten. Er darf die Entschädigungs­zahlung nicht unzu­mutbar hinaus­zögern. In der Regel darf sich der gegnerische Haft­pflicht­versicherer nach einem Verkehrs­unfall mit der Zahlung vier bis sechs Wochen Zeit lassen. Das ist Zeit genug, den Fall zu prüfen. Doch in Ausnahme­fällen darf es auch länger dauern. Ein Mann, der nach sechs Wochen Klage erhoben hatte, blitzte vor dem Ober­landes­gericht Koblenz ab. Der Versicherer hatte geschrieben, er müsse zuerst die Polizei­akte einsehen, da sein Kunde beim Unfall schwer verletzt wurde. Der Geschädigte musste das abwarten, so das Gericht (Az. 12 U 757/14). Dies besonders, weil er von 12 515 Euro Schaden bereits 10 844 Euro als Abschlag erhalten hatte. Vier bis sechs Wochen finden auch andere Ober­landes­gerichte in Ordnung. Das OLG Düssel­dorf hält schon drei Wochen für genug (Az. I – 1 W 23/07).

Darf mein Versicherer auch dann den Schaden meines Unfall­gegners begleichen, wenn ich am Unfall gar nicht schuld bin?

Nein, das darf er nicht. Denn dann wird der Schadenfrei­heits­rabatt Ihres Vertrags zurück­gestuft und Sie müssen eine höhere Versicherungs­rechnung bezahlen. Allerdings ist die Schuld­frage häufig strittig. Und dann darf der Versicherer zahlen, auch ohne dass es zu einem Gerichts­prozess gekommen ist. Versicherer dürfen selbst entscheiden, ob sie den Schaden regulieren. Denn weil die Kfz-Haft­pflicht­police gesetzlich vorgeschrieben ist, können Geschädigte sich direkt an den Versicherer wenden, statt vom Fahrer Schaden­ersatz zu verlangen. Damit ist die Gesell­schaft selbst betroffen, sodass sie auch selbst entscheiden darf, ob sie zahlt oder einen Prozess riskiert (Bundes­gerichts­hof, Az. IVa ZR 25/80).

Der Versicherer darf aber nicht leicht­fertig zahlen, zum Beispiel wenn die Ansprüche des Unfall­gegners klar unbe­gründet sind und dies leicht nach­weisbar ist. Die Gesell­schaft muss ihren Kunden zum Unfall­hergang anhören und darf nicht „ins Blaue hinein“ zahlen (Amts­gericht Duisburg, Az. 74 C 3946/03). Es reicht, wenn es Anhalts­punkte für die Mitschuld ihres Kunden gibt. Dann darf der Versicherer zahlen und den SF-Rabatt des Kunden zurück­stufen. In einem Fall vor dem Ober­landes­gericht Hamm stand im Polizei­bericht, der Fahrer habe beim Abbiegen ein Auto über­sehen. Der Mann stritt das ab: Der andere habe ihn beim Abbiegen über­holt und gerammt. Trotzdem durfte der Versicherer zahlen (Az. 20 W 28/05).

Ich habe mein Auto einem Freund geliehen. Der hat einen Unfall gebaut. Er bezahlt zwar die Reparatur, aber durch die Rück­stufung muss ich Laufe der Jahre 1 920 Euro Mehr­beitrag zahlen, sagt mein Versicherer. Muss mein Freund mir das ersetzen?

Ja, schließ­lich hat er den Schaden verursacht. Es kann aber sein, dass seine Privathaft­pflicht­versicherung – wenn er eine hat – dafür aufkommt. Üblicher­weise schließen Privathaft­pflicht­versicherer Schäden rund ums Auto­fahren mit der so genannten Benzinklausel aus. Doch einige springen wenigs­tens für einen Teil der Kosten ein, wenn der Kunde mit einem privat ausgeliehenen Auto einen Rück­stufungs­schaden verursacht, wie in Ihrem Fall. Ihr Freund sollte daher ins Klein­gedruckten seiner Privathaft­pflicht­police schauen. Vielleicht ersetzt sie ihm einen Teil des Betrags. Von den 18 besten Tarifen in unserem letzten Test Privathaftpflichtversicherungen haben neun so eine Klausel. Es sind meist teurere Angebote, die Leistungen sind unterschiedlich: Manche Versicherer beschränken den Schaden­ersatz auf 3 000 oder 10 000 Euro, andere auf fünf Jahre Rück­stufung oder sie bieten die Über­nahme der Selbst­beteiligung in der Voll­kasko.

Vielen Dank für die hilfreichen Informationen von der Stiftung Warentest

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