Wer den Kündigungstermin 30. November verpasst, kann in bestimmten Ausnahmefällen auch während des Jahres aussteigen. Die nächst liegende: Der Autoversicherer hat den Beitrag erhöht. Oder man hat das Auto verkauft, zum Beispiel um ein neues anzuschaffen. Auch nach einem Schaden gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hier die Details.
Beitragserhöhung selbst bei niedrigerer Rechnung
Hat die Autoversicherung den Beitrag erhöht, müssen Betroffene das nicht akzeptieren. Sie dürfen mit einem Monat Frist ab Eingang der Rechnung außerordentlich kündigen. Achtung: Es kann selbst dann eine verdeckte Preiserhöhung vorliegen, wenn die Rechnung billiger ausfällt als im Vorjahr. Oft beruht diese Ermäßigung allein darauf, dass der Kunde im abgelaufenen Jahr unfallfrei geblieben ist und deswegen in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse rutscht, sodass der Beitrag zwangsläufig sinkt. Es reicht daher nicht, nur danach zu schauen, ob der Rechnungsbetrag niedriger ausfällt als im Jahr zuvor. Vielmehr ist ein zusätzlicher Blick in die Jahresrechnung nötig.
Vergleichsbeitrag offenbart verdeckte Preiserhöhung
Dort sollte der „Vergleichsbeitrag“ stehen. Viele Versicherer verstecken ihn sorgfältig, zum Beispiel auf der Rückseite der Rechnung. Er zeigt, ob eine verdeckte Preiserhöhung vorliegt. Der Vergleichsbeitrag ist die Summe, die der Kunde hätte zahlen müssen, wenn seine neue Schadenfreiheitsklasse schon im letzten Jahr gegolten hätte. Fällt dieser Betrag niedriger aus als die neue Rechnung, hat der Versicherer die Preise erhöht. Das heißt: Selbst wenn die persönliche Endabrechnung billiger ist als im Vorjahr, wurde der Grundbeitrag angehoben – eine verdeckte Preiserhöhung. In diesem Fall gilt das Sonderkündigungsrecht.
Weniger Leistungen: Kündigungsrecht
Eine verdeckte Preiserhöhung liegt auch vor, wenn der Anbieter den Versicherungsschutz verringert, ohne den Beitrag entsprechend zu senken. Selbst wenn die Anpassung Folge einer Änderung der Gesetzeslage ist, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Wechsel der Typklasse oder Regionalklasse
Das gilt auch, wenn der Beitrag aufgrund einer geänderten Typklasse angehoben wird. Jedes Automodell ist einer solchen Typklasse zugeordnet. Sie richtet sich nach Anzahl und Höhe der Schäden, die die Versicherer für dieses Automodell regulieren. Ähnlich ist es mit den Regionalklassen. Alle Regionen sind bundesweit je nach Schadenhöhe in unfallträchtige und weniger unfallträchtige Zonen eingestuft. Wird Ihre Region teurer und der Beitrag steigt, berechtigt das zur Kündigung. Das gilt aber nicht, wenn jemand umzieht und nur deshalb in eine teurere Region kommt. Denn den Umzug hat er selbst zu vertreten.
Nach Unfall und nach Fahrzeugwechsel
Auch nach einem Schadensfall greift das Sonderkündigungsrecht. Wer einen Unfall hat, kann also mit einem Monat Frist aus dem Vertrag aussteigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Versicherer den Schaden reguliert hat oder nicht. Nötig ist lediglich ein endgültiger Bescheid über die Regulierung oder Ablehnung. Danach läuft die Kündigungsfrist vier Wochen. Auch wer ein neues Auto kauft und sein altes verkauft, kann den Vertrag innerhalb des ersten Monats nach dem Kauf mit sofortiger Wirkung, also ohne Frist, kündigen.
Wann das Sonderkündigungsrecht nicht greift
Kein Sonderkündigungsrecht gilt, wenn der Beitrag sich erhöht, weil der Autobesitzer einen Unfall hatte und deshalb in eine teurere Schadenfreiheitsklasse rutscht. Das gilt auch, wenn der Betrag nach einer Erhöhung der Versicherungssteuer steigt.
Wichtig: Den Grund für Ihre Kündigung sollten Sie im Schreiben ausdrücklich nennen, zum Beispiel Sonderkündigung wegen Beitragserhöhung.