Sonderkündigungs­recht KFZ-Versicherung

Wer den Kündigungs­termin 30. November verpasst, kann in bestimmten Ausnahme­fällen auch während des Jahres aussteigen. Die nächst liegende: Der Auto­versicherer hat den Beitrag erhöht. Oder man hat das Auto verkauft, zum Beispiel um ein neues anzu­schaffen. Auch nach einem Schaden gibt es ein außer­ordentliches Kündigungs­recht. Hier die Details.

 

Beitrags­erhöhung selbst bei nied­rigerer Rechnung

Hat die Auto­versicherung den Beitrag erhöht, müssen Betroffene das nicht akzeptieren. Sie dürfen mit einem Monat Frist ab Eingang der Rechnung außer­ordentlich kündigen. Achtung: Es kann selbst dann eine verdeckte Preis­erhöhung vorliegen, wenn die Rechnung billiger ausfällt als im Vorjahr. Oft beruht diese Ermäßigung allein darauf, dass der Kunde im abge­laufenen Jahr unfall­frei geblieben ist und deswegen in eine güns­tigere Schadenfrei­heits­klasse rutscht, sodass der Beitrag zwangs­läufig sinkt. Es reicht daher nicht, nur danach zu schauen, ob der Rechnungs­betrag nied­riger ausfällt als im Jahr zuvor. Vielmehr ist ein zusätzlicher Blick in die Jahres­rechnung nötig.

 

Vergleichs­beitrag offen­bart verdeckte Preis­erhöhung

Dort sollte der „Vergleichs­beitrag“ stehen. Viele Versicherer verstecken ihn sorgfältig, zum Beispiel auf der Rück­seite der Rechnung. Er zeigt, ob eine verdeckte Preis­erhöhung vorliegt. Der Vergleichs­beitrag ist die Summe, die der Kunde hätte zahlen müssen, wenn seine neue Schadenfrei­heits­klasse schon im letzten Jahr gegolten hätte. Fällt dieser Betrag nied­riger aus als die neue Rechnung, hat der Versicherer die Preise erhöht. Das heißt: Selbst wenn die persönliche Endabrechnung billiger ist als im Vorjahr, wurde der Grund­beitrag ange­hoben – eine verdeckte Preis­erhöhung. In diesem Fall gilt das Sonderkündigungs­recht.

 

Weniger Leistungen: Kündigungs­recht

Eine verdeckte Preis­erhöhung liegt auch vor, wenn der Anbieter den Versicherungs­schutz verringert, ohne den Beitrag entsprechend zu senken. Selbst wenn die Anpassung Folge einer Änderung der Gesetzes­lage ist, steht dem Kunden ein außer­ordentliches Kündigungs­recht zu.

 

Wechsel der Typklasse oder Regionalklasse

Das gilt auch, wenn der Beitrag aufgrund einer geänderten Typklasse ange­hoben wird. Jedes Auto­modell ist einer solchen Typklasse zuge­ordnet. Sie richtet sich nach Anzahl und Höhe der Schäden, die die Versicherer für dieses Auto­modell regulieren. Ähnlich ist es mit den Regionalklassen. Alle Regionen sind bundes­weit je nach Schadenhöhe in unfall­trächtige und weniger unfall­trächtige Zonen einge­stuft. Wird Ihre Region teurer und der Beitrag steigt, berechtigt das zur Kündigung. Das gilt aber nicht, wenn jemand umzieht und nur deshalb in eine teurere Region kommt. Denn den Umzug hat er selbst zu vertreten.

 

Nach Unfall und nach Fahr­zeugwechsel

Auch nach einem Schadens­fall greift das Sonderkündigungs­recht. Wer einen Unfall hat, kann also mit einem Monat Frist aus dem Vertrag aussteigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Versicherer den Schaden reguliert hat oder nicht. Nötig ist lediglich ein endgültiger Bescheid über die Regulierung oder Ablehnung. Danach läuft die Kündigungs­frist vier Wochen. Auch wer ein neues Auto kauft und sein altes verkauft, kann den Vertrag inner­halb des ersten Monats nach dem Kauf mit sofortiger Wirkung, also ohne Frist, kündigen.

 

Wann das Sonderkündigungs­recht nicht greift

Kein Sonderkündigungs­recht gilt, wenn der Beitrag sich erhöht, weil der Auto­besitzer einen Unfall hatte und deshalb in eine teurere Schadenfrei­heits­klasse rutscht. Das gilt auch, wenn der Betrag nach einer Erhöhung der Versicherungs­steuer steigt.

Wichtig: Den Grund für Ihre Kündigung sollten Sie im Schreiben ausdrück­lich nennen, zum Beispiel Sonderkündigung wegen Beitrags­erhöhung.