Ihre Rechte bei einer Beitragserhöhung in der Kfz-Versicherung

Spezielle Vertrags­klauseln-KFZ

„Keine Einrede bei grober Fahr­lässig­keit“: Ist diese Klausel wichtig?

Ja, wir raten dazu, nur einen Tarif mit dieser Klausel zu wählen. Denn wenn ein Fahrer grob fahr­lässig einen Unfall baut, darf die Kasko die Entschädigung kürzen oder im Extremfall komplett verweigern. Mit dieser Klausel verzichtet sie darauf, zahlt also auch bei grober Fahr­lässig­keit voll. Grob fahr­lässig ist zum Beispiel das Über­fahren einer roten Ampel, Bedienen des Navis während der Fahrt, Parken ohne angezogene Hand­bremse und einge­legten Gang, Über­holen an gefähr­lichen Stellen. Der Verzicht gilt aber in der Regel nicht, wenn der Fahrer unter Alkohol oder Drogen stand, oder wenn er den Diebstahl des Autos grob fahr­lässig ermöglicht hat, zum Beispiel den Schlüssel offen im Restaurant oder am Arbeits­platz liegen lässt. Einige Anbieter weiten diese Ausnahme noch aus, zum Beispiel auf Handybenut­zung am Steuer. Bei der Auswahl entsprechender Policen hilft der umfang­reiche und individuelle Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest.

Was ist von Tarifen mit einer Werk­statt­bindung zu halten?

Wenn Sie einen Tarif mit Werk­statt­bindung vereinbaren, dürfen Sie nach einem Kaskoschaden nicht selbst entscheiden, welche Werk­statt das Auto repariert. Statt­dessen bekommen Sie vom Versicherer eine Liste mit Fach­betrieben. Das sind Werk­stätten, mit denen der Versicherer zusammen­arbeitet. Weil er ihnen eine Vielzahl von Kunden vermittelt, gibt die Werk­statt dem Versicherer einen Rabatt. So kann das Unternehmen sparen. Vorteil für den Kunden: Ein Teil der Ersparnis geht an ihn, nämlich in Form eines güns­tigeren Beitrags. Werk­statt­tarife sind meist 10 bis 20 Prozent güns­tiger als Policen ohne diese Bindung.

Diese Tarife gibt es nur in der Teil- und in der Voll­kasko, nicht in der Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Die Bindung gilt nicht für die üblichen Wartungen, Inspektionen oder Reparaturen, die ohnehin nicht von der Versicherung gedeckt sind. Da können Auto­besitzer frei entscheiden, welche Werk­statt sie beauftragen.

Möglicher Nachteil der Werk­statt­bindung: Bei einzelnen Versicherern reicht das Netz der Part­nerwerk­stätten nicht immer bis ins letzte Dorf. Wer auf dem Land wohnt, sollte vorher fragen, ob es einen Betrieb in der Nähe gibt. Außerdem handelt es sich oft um freie Werk­stätten, die nicht an eine bestimmte Marke gebunden sind. Sie sind oft TÜV-geprüft und leisten qualitativ hoch­wertige Arbeit. Natürlich gibt es eine Garantie auf die Arbeiten. Auch Neuwagen­besitzer können sie nutzen. In der Praxis ist es für die aber eventuell besser, Reparaturen nur in einer Vertrags­werk­statt des Herstel­lers ausführen zu lassen. Das kann beim Wieder­verkauf von Vorteil sein. Außerdem stehen sie möglicher­weise besser da, falls sie mal Kulanz­leistungen der Werk­statt brauchen. Für Leasing­kunden sind Werk­statt­tarife keine Option. Meist sehen Leasing­verträge vor, dass der Wagen ausschließ­lich in einer Vertrags­werk­statt repariert werden darf.

Ich bin als Allein­fahrer einge­tragen. Was passiert, wenn ich doch andere Leute ans Steuer lasse?

Das hand­haben die Versicherer unterschiedlich. Passiert ein Unfall, berechnen sie in der Regel den Beitrag neu, unter Einbeziehung des tatsäch­lichen Fahrers und rück­wirkend ab dem laufenden Versicherungs­jahr. Einige nehmen zusätzlich eine Vertrags­strafe, oft in Höhe eines Jahres­beitrags. Das gilt jedoch nicht in einem Notfall. Jochen Oesterle, Sprecher der ADAC-Auto­versicherung: „Wem auf der Auto­bahn schlecht wird, der darf seinen Beifahrer die Strecke nach Hause fahren lassen.“ Finanztest hat sich dem Thema ausführ­lich gewidmet: Wenn der Fahrer nicht eingetragen ist.

Kann ich für einzelne Tage oder Fahrten einen anderen Fahrer zusätzlich anmelden?

Das akzeptieren viele Versicherer, teils gegen Aufpreis. Fragen Sie Ihren Versicherer. Viele erlauben eine gelegentliche Mitnutzung. Oft reicht ein Anruf oder eine E-Mail. Manchmal ist ein „Zusatz­fahrer“ kostenfrei viermal im Jahr erlaubt oder einmal im Jahr für zwei Wochen. Manche Auto­versicherer bieten ihren Kunden auch die Möglich­keit, kurz­fristig und mobil im Internet Zusatz­schutz für einen Fahrer zu buchen und online zu bezahlen. Das kostet für 24 Stunden meist zwischen 1,72 Euro und 6,99 Euro. Je nach Kfz-Versicherer heißen die Angebote Dritt­fahrer­schutz, Fahrerplus, Fahrer­kreis­erweiterung, Xtra-Fahrer­schutz oder Zusatz­fahrer­schutz. Eine weitere Lösung bieten die Bayerische und Friday: Auch wenn man nicht mit der eigenen Auto­versicherung bei ihnen Kunde ist, kann man online einen Zusatz­fahrer für 24 Stunden oder länger versichern. Dann fährt der neue Fahrer ganz legal. Schutz vom Versicherer Bayerische ist auch über das Onlineportal Appsichern.de erhältlich. Friday bietet online verschiedene Pakete an, auch Voll­kasko­schutz für ab 23-Jährige. Finanztest hat sich dem Thema ausführ­lich gewidmet: Wenn der Fahrer nicht eingetragen ist.

Ist die „Mallorca-Police“ für Mietwagen im Urlaub sinn­voll?

Ja, die „Mallorca-Police“ ist ein Zusatz in der Haft­pflicht­versi­cherung des eigenen Pkw hier in Deutsch­land. Damit erhöht der eigene Versicherer die Deckung für den im Ausland geliehenen Wagen bis zu der Deckungs­summe, die auch für den Pkw hier­zulande gilt. Die entsprechende Klausel steht oft unter „Führen eines gemieteten Pkw im Ausland“ im Versicherungs­vertrag.

EU-Länder. Inner­halb der Europäischen Union ist die Klausel nicht so wichtig. Da wurden die Mindest­deckungs­sum­men für die Haft­pflicht in den vergange­nen Jahren größ­tenteils auf ein ausrei­chend hohes Niveau angeglichen. Damit sind Mietwagenfahrer inner­halb der EU gut geschützt. Das gilt aber nicht für alle europäischen Länder außer­halb der EU.

Außer­halb der EU. Die gesetzlichen Mindest­deckungs­summen sind in Ländern wie Bosnien, Mazedonien, Serbien oder der Türkei sehr nied­rig. Für diese Länder ist eine Mietwagen-Klausel im Vertrag wichtig.

Außer­halb Europas. Die Mallorca-Police gilt nur inner­halb Europas, nicht also in typischen Reiseländern wie Thai­land, der Dominika­nischen Republik oder in den Vereinigten Staaten. In den USA ­lie­gen die Mindest­summen für die Haft­pflicht­versicherung in vielen Bundes­staa­ten nur bei rund 30 000 Euro. Das ist viel zu wenig. In diesen Ländern ist ein Zusatz­schutz ratsam, der die Deckungs­summen erhöht. Es gibt aber kaum Versicherer, die so etwas anbieten.

Vielen Dank an die Stiftung Warentest