Das Verfahren ist kostenpflichtig. Es fallen folgende Kosten an:
- Gerichtskosten
- Kosten des Insolvenzverwalters / Treuhänders
- ggf. Anwaltskosten (nur wenn Sie einen eigenen Anwalt beauftragen).
Grundsätzlich werden die Kosten aus der „Masse bezahlt, also aus dem, was bei Ihnen pfändbar ist. Dies wird häufig jedoch nicht viel sein.
Reichen die eigenen Mittel nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, so können Ihnen auf Antrag die Kosten für jeden Verfahrensabschnitt gestundet werden.
Das Gericht gewährt die Stundung, soweit keine Gründe vorliegen, die die Restschuldbefreiung ausschließen.
Fließen während des Verfahrens pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder, so werden zunächst die Kosten ausgeglichen. Sind die Kosten bei Abschluss des Verfahrens noch nicht gedeckt, müssen Sie maximal vier weitere Jahre zur Tilgung der Kosten beitragen, sofern Sie finanziell dazu in der Lage sind. Dies ist letztlich nur dann der Fall, wenn Sie nach Ablauf des Verfahrens höhere Einkünfte erzielten. Die Stundung kann nachträglich aufgehoben werden, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern, Sie falsche Angaben gemacht haben oder Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind.