Das Gesetz steht einem doppelten Abschluss einer Unfallversicherung mit der Folge eines Erhalts der Leistung von zwei Versicherungsträgern nicht entgegen. Viele Versicherer möchten aber eine „Überversicherung“ vermeiden und lehnen daher einen Vertragsabschluss ab, wenn der Kunde im Antrag ankreuzt, dass schon ein Unfallschutz vorliegt. Dazu ist ein Versicherer auch berechtigt. Wurde der Kunde beim Vertragsabschluss nicht nach dem zweiten Vertrag gefragt, kann der zweite Versicherer die Leistung nicht ohne weiteres ablehnen.
Vielen Dank an die Stiftung Warentest