Wie funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Betroffene können beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der „Restschuldbefreiung“. Vorab aber müssen sie versuchen, sich mit den Gläubigern über die Schuldenrückführung außergerichtlich zu einigen. An diesem Einigungsversuch muss eine geeignete Insolvenzberatungsstelle oder eine geeignete Person, zumeist ein Rechtsanwalt, mitwirken. Zumindest muss eine persönliche Beratung mit eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stattgefunden haben. Gelingt eine solche Einigung nicht, werden die Schulden in einem Insolvenzverfahren förmlich festgestellt. Eventuell noch vorhandene pfändbare Vermögenswerte werden verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Danach schließt sich die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ an, die zusammen mit dem Insolvenzverfahren sechs Jahre dauert.

Während dieser Zeit muss der Schuldner das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die eingezogenen Beträge an seine Gläubiger. Reichen diese Beträge nicht aus, um die gesamten Schulden zu tilgen, werden dem Schuldner nach Ablauf des Verfahrens die restlichen Schulden erlassen. Ist der Schuldner so mittellos, dass trotz seiner Bemühungen während der Laufzeit des Verfahrens keine Vermögenswerte oder pfändbare Einkünfte verteilt werden, wird er von der Zahlungspflicht für seine gesamten Schulden befreit.

Das Verfahren läuft in folgenden Schritten ab:

  • 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
    (Voraussetzung für die Antragstellung)
  • 2. Antragstellung beim Insolvenzgericht
    (Inkl. Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs)
  • 3. Evtl. Schuldenbereinigungsverfahren
    (Weiterer Versuch einer Einigung mit den Gläubigern mit Unterstützung des Gerichts, soweit dieses einen erneuten Versuch für sinnvoll erachtet)
  • 4. Insolvenzverfahren
    (Feststellung der Vermögens- und Schuldensituation, ggf. Verwertung vorhandenen pfändbaren Vermögens)
  • 5. Evtl. Insolvenzplanverfahren
    (Sanierungsverfahren im Insolvenzverfahren unter Mitwirkung des Gerichts, der Gläubiger und des Insolvenzverwalters)
  • 6. Wohlverhaltensphase
    (Abtretung des pfändbaren Einkommens an Insolvenzverwalter, Verpflichtung zu zumutbarer Arbeit, Mitteilung wesentlicher Veränderungen an Gericht und Insolvenzverwalter)
    Dauer: bis zu 6 Jahre, beginnend mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Vielen Dank an die Verbraucherzentrale